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Wie lange muss nicht abgeholte Kundenware aufbewahrt werden? Was gilt es bei der Beseitigung von "Altlasten" zu beachten?
Als VSGU haben wir über unseren Rechtsdienst die relevanten gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf nicht abgeholte Uhren- und Schmuckwaren im Rahmen von Reparaturaufträgen recherchiert und nachfolgend mit den entsprechenden Handlungsempfehlungen aufgearbeitet.
Rechtliche Grundlagen
Wird eine Sache (Schmuckstück, resp. Uhr) dem Unternehmen zwecks Reparatur übergeben und von diesem angenommen, ist ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363ff. OR entstanden. Dies unter der Voraussetzung, dass Einigkeit in Bezug auf den Kostenvoranschlag herrscht, sofern ein solcher gewünscht wurde. In der Folge ist das Unternehmen (Uhrenfachgeschäft, Goldschmied:in) zur Reparatur der Sache verpflichtet, die Kundschaft zur Leistung der entsprechenden Vergütung.
Wie ist nun vorzugehen, wenn die Kundschaft nach erfolgter Reparatur die Ware trotz Aufforderung durch das Unternehmen nicht abholt? In jedem Fall darf die Ware nicht einfach entsorgt oder eigenständig verkauft werden.
Rechtlich stehen dem Unternehmen (= Schuldner der Reparatur) verschiedene Möglichkeiten zu, die Dauer der Aufbewahrungspflicht zu limitieren. Darüber hinaus kann es gestützt auf den sogenannten «Gläubigerverzug» einen sog. «Selbsthilfeverkauf» vornehmen. Alternativ kann das Unternehmen, falls dieses weiss, wo die Kundschaft ihren Wohnsitz hat, die nicht abgeholten Gegenstände gestützt auf das gesetzliche Retentionsrecht mittels «Betreibung auf Pfandverwertung» verwerten lassen.
1. Vorgehen bei Gläubigerverzug (gemäss Art. 91 ff. OR)
Das Gesetz regelt den Gläubigerverzug in Art. 91 – 95 OR. Dieser liegt vor, wenn der Gläubiger (die Kundschaft) sich in objektiv ungerechtfertigter Weise weigert, bei der Erfüllung mitzuwirken oder die vom Schuldner angebotene Leistung (ungerechtfertigt) anzunehmen.
Voraussetzung für den Gläubigerverzug ist, dass das Unternehmen der Kundschaft die Abholung der reparierten Ware angeboten hat, diese aber die Ware grundlos nicht abholt. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Kundschaft spätestens in einem zweiten Schritt schriftlich zu informieren, dass die Ware abholbereit ist. Holt die Kundschaft die Ware dennoch nicht ab, stehen dem Unternehmen nachfolgende Handlungsoptionen zur Verfügung.
1.1 Recht zur Hinterlegung gemäss Art. 92 OR
Befindet sich der Gläubiger (die Kundschaft) in Verzug, so ist der Schuldner (das Unternehmen) berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. Den Ort der Hinterlegung hat der Richter (des Gerichts am Erfüllungsort) zu bestimmen.
Die Hinterlegung löst jedoch nicht das Problem der ausstehenden Bezahlung des Kunden, weshalb diese Option nicht zu empfehlen ist.
1.2 Recht zum Selbsthilfeverkauf gemäss Art. 93 OR
Alternativ zur Hinterlegung ist das Unternehmen gemäss Art. 93 OR berechtigt, nach vorgängiger Androhung und Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen zu lassen und den Erlös zu hinterlegen.
Das Unternehmen hat dabei folgendermassen vorzugehen:
- Der Selbsthilfeverkauf muss der Kundschaft angedroht werden (aus Beweisgründen immer schriftlich per Einschreiben). Wenn Identität oder Adresse der Kundschaft unbekannt sind, kann die Androhung mittels öffentlicher Publikation (z.B. Kantonsblatt / Amtsblatt am Sitz des Fachgeschäfts) erfolgen. Ungewiss bleibt aber, ob eine solche öffentliche Androhung vom Gericht als ausreichend erachten wird!
Um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, den Selbsthilfeverkauf zu verhindern, ist ihm dieser vorgängig anzuzeigen. Dem Gläubiger ist zudem eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er/sie tätig werden muss – entweder, indem er/sie die ihm/ihr obliegende Tätigkeit (beispielsweise die Abholung der Sache) vornimmt, oder zumindest eine Sicherheit für die bereits entstandenen und voraussichtlich bis zur Beendigung des Gläubigerverzugs entstehenden Aufbewahrungs- und Erhaltungskosten stellt. Auch hinsichtlich der Frage, wie lange die Frist sein muss, damit sie als angemessen gilt, müssen die Umstände des Einzelfalls massgeblich sein, wobei eine Mindestfrist von 30 Tagen seit dem Zugang der Androhung des Selbsthilfeverkaufs in der Regel ausreichen dürfte. Bleibt der Gläubiger trotz der Androhung untätig, hat er/sie sich stillschweigend mit dem Selbsthilfeverkauf einverstanden erklärt und muss auch die Folgen eines nicht optimalen Verkaufsergebnisses tragen.
- Der Selbsthilfeverkauf setzt eine Bewilligung des Gerichts (Bezirksgericht/Zivilgericht am Sitz des Fachgeschäfts) voraus. Das Gericht bestimmt den Versteigerungsort und prüft, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wenn der Richter die Bewilligung zum Selbsthilfeverkauf erteilt hat und die öffentliche Versteigerung der Sache erfolgt ist, kann das Unternehmen den Erlös mit seiner Werklohnforderung (zzgl. Gerichtskosten und Verwertungskosten) verrechnen. Resultiert aus dem Verkaufserlös ein Überschuss, ist dieser beim Gericht für den/die Kund:in zu hinterlegen. Es ist dem Unternehmer unbedingt zu empfehlen, an der Versteigerung teilzunehmen, um zu verhindern, dass der Gegenstand unter Preis verkauft wird.
- Es kann sein, dass das Gericht das Unternehmen von einem öffentlichen Verkauf oder gar einer vorgängigen Androhung an die Kundschaft dispensiert, z.B. wenn der Wert des Schmuckstückes resp. der Uhr sehr gering ist (Art. 93 Abs. 2 OR).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Selbsthilfeverkauf insbesondere aufgrund der erforderlichen gerichtlichen Bewilligung als aufwändig und kostspielig erweist. Die Kosten für das Bewilligungsverfahren und den öffentlichen Verkauf sind vom Unternehmer vorzuschiessen. Bei Gegenständen von geringem Wert empfiehlt sich daher ein Selbsthilfeverkauf nicht.
Die praktische Bedeutung des Selbsthilfeverkaufs ist deshalb gering geblieben.
2. Alternative: Betreibung auf Pfandverwertung gestützt auf das Retentionsrecht gemäss Art. 895 ff. ZGB
Das Retentionsrecht wird in den Artikeln 895–898 ZGB geregelt. Beim Retentionsrecht handelt es sich um ein gesetzliches Fahrnispfandrecht. Es berechtigt den Gläubiger einer Geldforderung (zum Beispiel eine noch offene Reparaturrechnung), den zurückgelassenen Gegenstand bis zur Befriedigung dieser Forderung zurückzubehalten (Art. 895 Abs. 1 ZGB).
Das gesetzliche Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) berechtigt das Unternehmen als Gläubiger einer Forderung (z.B. nicht bezahlte Reparaturkosten), das nicht abgeholte, reparierte Schmuckstück resp. die Uhr als Faustpfand zurückzubehalten und in der Folge verwerten zu lassen (Art. 895 ff. ZGB). Damit Schmuckstück resp. Uhr letztlich verwertet werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine offene Forderung gegenüber dem/der Kund/in bestehen (z.B. nicht bezahlte Reparaturkosten). Die offene Forderung muss zudem fällig sein und mit dem zurückbehaltenen Gegenstand (Schmuckstück resp. Uhr) in Zusammenhang stehen.
- Da sich der nicht abgeholte Gegenstand in der Regel mit Willen der Kundschaft im Besitz des Unternehmens befindet (da zur Reparatur überlassen), ist diese Voraussetzung grundsätzlich jeweils erfüllt.
- Das Unternehmen sollte wissen, wo die Kundschaft den Wohnsitz hat. Der/die Kund:in muss nämlich vor der Verwertung durch das Unternehmen benachrichtigt werden (Art. 898 Abs. 1 ZGB) und der Zahlungsbefehl muss dem/der Kund:in durch das Betreibungsamt zugestellt werden können.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Kundschaft ihrer Verpflichtung (Bezahlung der ausstehenden Forderung sowie Abholung der reparierten Sache) nicht nachkommt, kann das Unternehmen das Schmuckstück resp. die Uhr auf dem Weg der Betreibung auf Pfandverwertung verwerten lassen und daraus seine Forderung decken. Es ist dem Unternehmer unbedingt zu empfehlen, an der Pfandverwertung teilzunehmen, um zu verhindern, dass der Gegenstand unter Preis verkauft wird.
2.1 Betreibung auf Pfandverwertung gemäss Art. 151 ff. SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs)
Möchte das Unternehmen das nicht abgeholte Schmuckstück resp. die Uhr nicht länger aufbewahren und zur Deckung seiner offenen Forderung verwerten, muss er wie folgt vorgehen:
- Das Unternehmen muss beim Betreibungsamt am Wohnsitz der Kundschaft ein Betreibungsbegehren (mit Angaben zum Pfandgegenstand, namentlich Schmuckstück oder Uhr) einreichen (Art. 67 ff. SchKG).
- Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der Kundschaft einen Zahlungsbefehl zu, mit der Aufforderung innert 20 Tagen die ausstehenden Reparaturkosten zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Üblicherweise erhebt der Kunde in der Folge ohne Begründung einen sog. Rechtsvorschlag (Art. 74 ff. SchKG).
- Um die Betreibung fortzusetzen, muss das Unternehmen den Rechtsvorschlag durch einen Rechtsöffnungstitel beim Gericht beseitigen lassen (Art. 79 ff. SchKG).
Ein gerichtliches Verfahren ist mit Kosten verbunden, welche das Unternehmen wiederum vorschiessen muss. Die Höhe der jeweiligen Gebühren und Entschädigungen ergibt sich aus der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG): Neben den allgemeinen Bestimmungen, die für alle SchKG-Bereiche gelten (Art. 1-15), finden sich in der Gebührenverordnung die detaillierten Gebühren des Betreibungsamts (Art. 16-42), des Konkursamts (Art. 43-47) und der Gerichte (Art. 48-62).
Aus dem Verwertungserlös werden vorab die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt. Der verbleibende Reinerlös wird der Gläubigerin oder dem Gläubiger bis zur Höhe ihrer bzw. seiner Forderung einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet
Reicht der Erlös nicht aus, um die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers vollumfänglich zu decken, erhält sie bzw. er für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Pfandausfallschein. Dieser berechtigt die Gläubigerin oder den Gläubiger, binnen Monatsfrist seit Zustellung ohne neues Einleitungsverfahren gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vorzugehen. Sie bzw. er kann also für den ungedeckt gebliebenen Betrag direkt ein Pfändungsbegehren oder – bei einer Konkursschuldnerin oder einem Konkursschuldner (Art. 39 SchKG) – ein Begehren um Konkursandrohung stellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zurückbehaltung einer nicht abgeholten Sache mit anschliessender Betreibung auf Pfandverwertung ein möglicher Weg ist, um sich von der Aufbewahrungspflicht zu befreien und gleichzeitig eine offene Reparaturrechnung sowie allfällige Aufbewahrungskosten erstattet zu bekommen.
Dieses Vorgehen ist jedoch nur zu empfehlen, wenn das zu verwertende Schmuckstück resp. die Uhr einen so hohen Wert hat, dass sämtliche Kosten (Reparatur-, Aufbewahrungs- sowie Betreibungskosten, welche das Unternehmen vorzuschiessen hat) damit gedeckt werden können.
Bei unbekannter Identität oder Adresse der Kundschaft gestaltet sich eine Betreibung auf Pfandverwertung noch schwieriger. In Betracht kommt allenfalls eine Betreibung am Ort des Unternehmens mit Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. im Kantons-/Amtsblatt). Dieses Verfahren verursacht infolge der Publikation des Zahlungsbefehls noch höhere Kosten, wobei das Unternehmen auch hier vorschussweise für sämtliche Kosten aufzukommen hat.
3. Alternative: Private Verwertung aufgrund vertraglicher Regelung
Die Bestimmungen über den Gläubigerverzug sind dispositiver also nicht zwingender Natur. Es steht den Parteien deshalb frei, eine eigene, vorgängige Regelung für die betreffende Situation zu treffen. Gerade bei den klassischen Reparaturaufträgen bietet es sich deshalb an, eine vertragliche Regelung für den Fall der Nichtabholung (vgl. Formulierungsvorschlag unterhalb) vorzusehen.
Typischerweise umfasst eine solche Regelung die folgenden Elemente:
- Vereinbarung einer Frist: Beispielsweise drei Monate nach dem vereinbarten Abholtermin oder der entsprechenden Abholaufforderung
- Regelung der Rechtsfolge, falls innerhalb der Frist keine Abholung erfolgt: Hier kann vorgesehen werden, dass die Aufbewahrungspflicht erlischt bzw. der Aufbewahrer ein Recht zur Entsorgung bzw. zur Verwertung erhält.
- Auch die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses kann festgelegt werden (insbesondere die Verrechnung mit den Reparatur- und Aufbewahrungskosten sowie die Aushändigung eines allfälligen Mehrerlöses).
Oft befinden sich in den Fachgeschäften diverse reparierte, nicht abgeholte Wertgegenstände. In der Regel bestehen in diesem Zusammenhang auch diverse offene Werklohnforderungen (Reparaturkosten).
Pragmatischeren Vorgehensweise, die rechtlich nicht ganz risikolos ist
Wenn keine schriftliche Vereinbarung mit der Kundschaft besteht, wonach ein Wertgegenstand bei Nichtabholung vom Unternehmen privat verwertet werden darf, muss die ausstehende Werklohnforderung korrekterweise auf dem Weg der Betreibung auf Pfandverwertung eingefordert werden. Da dieses Vorgehen sehr aufwändig und kostspielig ist, hat das Unternehmen auch die Möglichkeit einer etwas pragmatischeren Vorgehensweise, welche aus juristischer Sicht jedoch nicht ganz unbedenklich ist.
Dazu schreibt das Unternehmen alle Kund:innen, welche Schmuckstücke resp. Uhren nicht abgeholt haben, per Einschreiben an und setzt ihnen eine Frist zur Abholung der Ware. In diesem Schreiben hat das Unternehmen die Kunden des Weiteren anzudrohen, dass die Ware bei Nichtabholung innert Frist durch dieses verkauft werde.
Sollte ein/e Kund:in den eingeschriebenen Brief nicht abholen, kann das Unternehmen dem/der Kund:in die Frist zur Abholung und die Androhung der privaten Verwertung mittels öffentlicher Publikation (z.B. Kantons-/Amtsblatt) bekannt machen.
Meldet sich ein/e Kund:in in der Folge nicht, steht es dem Unternehmen frei, das Schmuckstück resp. die Uhr zu verkaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Interessen des/der Kund:in insofern berücksichtigt werden, als dass die Ware zu einem objektiv angemessenen Preis verkauft wird. Diese darf zur Beschleunigung der Angelegenheit nicht erheblich unter ihrem Wert verkauft werden. Wie bereits erwähnt, ist dieses Vorgehen rechtlich nicht ganz korrekt. Das Risiko, dass sich ein/e Kund:in gegen dieses Vorgehen – erst nach erfolgtem Verkauf – zur Wehr setzt, muss im Einzelfall von jedem Fachgeschäft selbst in Kenntnis der entsprechenden Kundschaft abgewogen werden.
Der Verkaufserlös, welcher die Reparatur-, Mahn- und Verwertungskosten des Unternehmers übersteigt, ist zuhanden des Kunden aufzubewahren und steht diesem grundsätzlich zu. In der Praxis ist es wohl unwahrscheinlich, dass eine Kundschaft, welche ihre Ware seit Jahren nicht abgeholt und auf die Ankündigung des freihändigen Verkaufs nicht reagiert hat, den Überschuss aus dem Verkaufserlös noch einfordert.
4. Empfehlung: Vorgängig den Fall der Nichtabholung vertraglich regeln
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass ein Verkauf resp. eine Verwertung nicht abgeholter Schmuckstücke oder Uhren in jedem Fall eine aufwändige und kostspielige Angelegenheit ohne Erfolgsgarantie darstellt. Zudem kommt es immer wieder vor, dass die Kundschaft im Nachhinein behauptet, sie habe keinen Reparaturauftrag erteilt, sondern lediglich einen Kostenvoranschlag einholen wollen. In diesem Fall muss das Unternehmen resp. das Fachgeschäft den Bestand eines Werkvertrages gemäss Art. 363 ff. OR beweisen.
Um solche Situationen für die Zukunft zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Reparaturauftrag immer schriftlich abzuschliessen und eine ausdrückliche vertragliche Regelung für den Fall der Nichtabholung vorzusehen. Dadurch kann die Kundschaft im Nachhinein auch nicht geltend machen, sie habe keinen Reparaturauftrag erteilt, sondern lediglich einen Kostenvoranschlag einverlangt.
Dazu genügt beispielsweise eine entsprechende Formulierung auf dem Abholschein (vgl. Formulierungsvorschlag unterhalb). Dieser ist von der Kundschaft unterzeichnet, im Original beim Unternehmen als Beweisstück aufzubewahren.
Im Fall der Nichtabholung ist die Auftragsbestätigung resp. der Abholschein während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Vorab ist mit der Kundschaft zu vereinbaren, wie diese über die Fertigstellung der Reparatur zu benachrichtigen ist (im Voraus vereinbarter Abholtermin oder Abholaufforderung).
Formulierungsvorschlag für den Abholschein:
Sollte die unterzeichnende Kundschaft die zur Abholung bereitliegende Ware [Bezeichnung der Ware] auch nach eingeschriebener Mahnung an die angegebene Adresse mit Fristansetzung nicht abholen, so ist das Fachgeschäft berechtigt, seinen Werklohn (zuzüglich Mahn- und Verwertungskosten) ohne weitere Benachrichtigung durch private Verwertung der Ware zu befriedigen.
Ein allfälliger Überschuss aus Verkaufserlös bleibt während eines Jahres im Fachgeschäft zur Abholung durch den Kunden bereit. Nichtgedeckte Forderungsansprüche (Reparatur-, Mahn- und Verwertungskosten) bleiben durch die Kundschaft geschuldet.
Reparaturauftrag zu obenstehenden Konditionen erteilt:
Adresse und Kontaktdaten der Kundschaft: ______________________
Name und Unterschrift der Kundschaft: ______________________
Ort, Datum: ______________________
Für grössere Unternehmen (Uhrengeschäfte, Bijouterien, Goldschmied:in) kann sich eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als praktisch erweisen. Wichtig ist, dass die Kundschaft vor Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, inhaltlich von den AGB Kenntnis zu erhalten. Die AGB müssen ausserdem Vertragsbestandteil sein.
Auch die Abholung sollte durch die Kundschaft unterschriftlich bestätigt werden. So kann sie nicht später behaupten, das Fachgeschäft habe ihr das Schmuckstück resp. die Uhr nicht ausgehändigt. Für einen solchen Fall ist zwingend der Abholschein (während mind. 10 Jahren) aufzubewahren.
Rechtsdienst des VSGU
Falls Sie weitere Fragen oder Unklarheiten haben, wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst des VSGU über info@vsgu-ashb.ch oder 041 926 07 92. Unsere Jurist:innen antworten Ihnen gerne.
Dieser Artikel wurde im November 2024 publiziert.
Roman Obrist, lic. iur., MAS; Rechtsdienst VSGU-ASHB
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Wie können Sie sich vor missbräuchlicher Mietzinsgestaltung schützen und Mietzinserhöhungen anfechten?
Im Mietrecht gibt es Schutzmechanismen, um Mieter vor missbräuchlicher Mietzinsgestaltung zu bewahren. Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder er auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht (Art. 269 OR). Geschäftliche Mieter sollten folgende Punkte beachten:
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- Rechtsberatung: Ziehen Sie in Erwägung, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn die Mietzinserhöhung erheblich ist oder wenn es sich um eine strategisch wichtige Geschäftsfläche handelt.
Als VSGU-Mitglied profitieren Sie von kostenloser Rechtsberatung durch unsere ausgewiesenen Juristen, die entsprechende Branchenerfahrung mitbringen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte. Sie erreichen uns per E-Mail über info@vsgu-ashb.ch oder telefonisch über 041 926 07 92.
Was ist Geschäftsmiete und welche Besonderheiten gibt es?
Als Geschäftsraum im Sinne des Mietrechts ist jeder Raum zu betrachten, der vereinbarungsgemäss den Betrieb eines bestimmten Gewerbes oder der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit dient (Verkaufsräume, Büros, Werkstätten etc.). Dabei ist nicht erheblich, ob diese haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird oder gewinnbringend ist. Entscheidend ist, welchen Gebrauch die Parteien vereinbart haben.
Sondervorschriften für die Vermietung von Geschäftsräumen
Die Bestimmungen des Mietrechts gemäss Art. 253 ff. OR gelten sowohl für die Miete von Wohn- als auch Geschäftsräumen. Bei der Vermietung von Geschäftsräumen gelten jedoch zahlreiche Sondervorschriften, die man als Mieter kennen muss. Vorliegend wird auf ausgewählte Aspekte eingegangen.
Auch wenn ein Mietvertrag grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich abgeschlossen werden kann, ist die Schriftlichkeit aus Beweis- und Transparenzgründen immer zu empfehlen.
Wann ist eine Indexmiete zulässig und wie wird sie korrekt angewendet?
Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird. Solange die Indexierung gilt, muss eine Mietzinsanpassung mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende hin angekündigt werden. Wird das Mietverhältnis als unbefristet fortgesetzt, so gilt die Indexierung nicht mehr.
Wie bestimmen Sie den orts- und quartierüblichen Mietzins richtig?
Nach Art. 11 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen) kann der Vergleich des Mietzinses mittels quartierüblicher Quadratmeterpreisen gleichartiger Objekte erfolgen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VMWG beurteilt sich ein ortsüblicher oder quartierüblicher Mietzins nach Mietzinsen für andere Wohn- oder Geschäftsräume, die nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit dem konkret interessierenden Mietobjekt vergleichbar sind (im Sinne von Art. 269a lit. a OR).
Gerade bei allfälligen Mietzinserhöhungen ist zu beachten, dass die Gerichtspraxis sehr hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit stellt. So verlangt sie mindestens fünf Vergleichsobjekte; die Lage wird definiert durch die Nähe von öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen oder Naherholungsgebieten. Mit Bezug auf die Grösse der Vergleichsobjekte wird eine Abweichung von bis zu 20% toleriert. Schon geringfügige Unterschiede betreffend die Ausstattung führen dazu, dass die Objekte sich nach der Gerichtspraxis zum Vergleich nicht mehr eignen. Bezüglich Zustand wird auf Art, Zeitpunkt und Umfang allfälliger Renovationen abgestellt. Bei der Bauperiode werden Abweichungen von 10 Jahren, bei älteren Bauten von 20 Jahren zugelassen. Insgesamt haben die (sehr hohen) Anforderungen der Gerichtspraxis an den Nachweis der Orts- oder Quartierüblichkeit dazu geführt, dass dieses Kriterium faktisch aus dem Gesetz eliminiert worden ist. Mit Aussicht auf Erfolg kann die Orts- und Quartierüblichkeit wohl nur noch in städtischen Gebieten mit einer Vielzahl von zum Vergleich geeigneten Mietobjekten angerufen werden, wobei selbst in städtischen Gebieten grösste Beweisschwierigkeiten bestehen.
Was müssen Sie über das Retentionsrecht des Vermieters wissen?
Gemäss Art. 268 OR hat die Vermieterschaft für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
Welche Fristen und Formalitäten sind bei der Kündigung von Geschäftsräumen zu beachten?
Mietverträge können befristet und unbefristet abgeschlossen werden. In der Regel werden sie unbefristet abgeschlossen und können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Bei Geschäftsräumen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sechs Monate (Art. 266d OR). Diese Fristen dürfen nicht unterschritten werden.
Im Rahmen der Miete von Geschäftsräumen fällt der Kündigungstermin gemäss Gesetz auf das Ende einer jeweils dreimonatigen Mietdauer. Formularverträge sehen allerdings häufig als Kündigungstermine Ende März, Ende Juni und Ende September vor. Werden vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungstermine oder -fristen nicht eingehalten, so ist die Kündigung dennoch gültig, entfaltet jedoch erst Wirkung auf den nächstmöglichen Termin. Für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohn- oder Geschäftsräume gelten besondere Formvorschriften. Mieter müssen schriftlich kündigen. Vermieter müssen dagegen das amtliche Formular verwenden. Wenn die gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet werden, so entfaltet eine Kündigung keine Wirkungen. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Kündigung des Mieters: Die vorzeitige Rückgabe der Sache bei gleichzeitigem Angebot eines zumutbaren, sprich solventen Ersatzmieters ist auch dann möglich, wenn sie nicht schriftlich angekündigt wird.
Warum ist eine präzise Angabe des Verwendungszwecks so wichtig?
Der Zweck der Nutzung muss genau beschrieben sein, damit später keine Missverständnisse entstehen. Über sämtliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Verwendungszwecks ist der Vermieter vorgängig schriftlich zu informieren. Weitgehende Änderungen oder Erweiterungen des Verwendungszwecks bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Welche Details sollten bei der Beschreibung des Mietobjekts beachtet werden?
Bei der Bezeichnung des Mietobjektes ist darauf zu achten, dass diese stimmt. Insbesondere müssen die Räume, Nebenräume, Parkplätze genau bezeichnet werden. Falls die Grösse in Quadratmetern angegeben wird, muss diese stimmen; ansonsten hat die Mieterschaft bei fehlenden Quadratmetern das Anrecht auf eine Reduktion oder die geforderten Quadratmeter.
Wie beeinflusst die Rechtsform des Mieters Ihre Haftung?
Bei der Benennung der Parteien ist es wichtig, diese genau zu bezeichnen. Bei der Mieterschaft muss insbesondere auf die Rechtsform geachtet werden, also ob es sich um eine Einzelperson, einfache Gesellschaft, GmbH, Verein, Aktiengesellschaft etc. handelt. Dies hat grossen Einfluss auf die Haftung. Falls der Vermieter vertreten sein sollte, muss bedacht werden, dass die Vertretung nie der Vermieter sein kann.
Für weitere Informationen und Auskünfte wenden Sie sich an unseren Rechtsdienst VSGU über info@vsgu-ashb.ch oder telefonisch über 041 926 07 92.
Am 3. Juni 2024 versammelten sich über 50 hochkarätige Vertreter der Schmuck- und Uhrenbranche zum Branchentreff des Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) im den Hallen des Modern Brewhouse TurbinenBräu in Zürich. Die Veranstaltung bot eine hervorragende Gelegenheit für den Austausch und die Diskussion aktueller Trends und Entwicklungen in der Schmuck- und Uhrenbranche. Die Location war gut gewählt, denn das TurbinenBräu mit seiner einladenden Atmosphäre und zentralen Lage bot den perfekten Rahmen für diesen wichtigen Anlass.
Brauereiführung
Für Interessierte begann der Nachmittag um 15:15 Uhr mit einer Führung durch die Brauerei. Diese Führung bot den Teilnehmern nicht nur interessante Einblicke in den Brauprozess, sondern auch eine entspannte Atmosphäre, um sich auszutauschen.
Eröffnung und Begrüssung
Um 16:00 Uhr öffneten die Türen offiziell und die Gäste wurden mit einem Begrüssungsdrink empfangen. Nach einer kurzen Begrüssung durch den Präsidenten Robert Grauwiller wurden um 16:30 Uhr die Ergebnisse der Online-Mitgliederabstimmung und die neue Website durch den Co-Geschäftsführer Remo Fürer präsentiert. Anschliessend hat Robert Grauwiller das Projekt "Q-Label" des VSGU vorgestellt, das auf grosses Interesse stiess und eine angeregte Diskussion auslöste. Sie finden das Protokoll der Mitgliederversammlung 2024 hier.
Podiumsreferate: Zukunft der Branche
Der Höhepunkt der Veranstaltung waren die anschliessenden Podiumsreferate. Die Referenten gaben spannende Einblicke in die Zukunft der Branche, die durch Innovationen und technologische Fortschritte geprägt sein wird.
- Beyer Chronometrie AG: Philippe Meyer, Marketingleiter der Beyer Chronometrie AG, betonte die Bedeutung von Storytelling und Authentizität in der digitalen Welt. Er erklärte, wie Beyer, das älteste Uhrengeschäft der Welt, sich trotz langer Tradition neu erfinden muss, um relevant zu bleiben.
- Locherschmuck GmbH: Daniel Locher, Inhaber und Geschäftsführer von Locherschmuck GmbH, sprach über die Digitalisierung in der Herstellung von Individualschmuck. Er hob hervor, wie die Digitalisierung den Alltag des Goldschmiedes verändert hat und welche neuen Chancen und Risiken sich daraus ergeben.
- wamag | Walker Management AG: Nina Hänsli, Leiterin Beratung der wamag | Walker Management AG, präsentierte die Ergebnisse einer schweizweit einmaligen Online-Studie zu den Erwartungen der Generationen Y und Z. Sie erläuterte, wie diese Generationen ihr Einkaufserlebnis gestalten und welche Unterschiede zu älteren Generationen bestehen.
- Webrepublic AG: Samuel Kirchhof, Head of Perfomance Marketing von Webrepublic AG, stellte die Möglichkeiten und Grenzen der künstlichen Intelligenz (KI) in der Branche vor. Er zeigte auf, wie KI heute bereits in Marketingprozessen eingesetzt wird und was in naher Zukunft noch zu erwarten ist.
Die Präsentationen der Referate finden Sie als Handouts weiter unten verlinkt über den geschützten Mitgliederbereich.
Nach den inspirierenden Referaten und nachdem die Fragen des Publikums beantwortet waren, klang die Veranstaltung mit einem üppigen Apéro Riche aus. Die Teilnehmer nutzten die Gelegenheit, sich bei gutem Essen und Getränken intensiv auszutauschen und über die gewonnenen Eindrücke und deren Bedeutung für den eigenen Betrieb zu unterhalten.
Der Branchentreff des VSGU am 3. Juni 2024 war ein voller Erfolg. Die Veranstaltung bot wertvolle Einblicke in die Zukunft der Schmuck- und Uhrenbranche und ermöglichte den Teilnehmenden, sich über aktuelle Trends und Entwicklungen zu informieren. Die Referenten überzeugten durch ihre Expertise und sorgten für spannende Diskussionen. Die Kombination aus Fachvorträgen und Networking machte den Branchentreff zu einem unverzichtbaren Termin für alle Mitglieder des VSGU. Das Programm der Tagung finden Sie auf vsgu-ashb.ch/branchentreff.
Am 1. September 2023 ist das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten. Die erste Fassung des DSG trat im Jahr 1992 in Kraft – noch zu einer Zeit, als das Internet nicht kommerziell genutzt wurde und die digitale Realität von heute (Smartphones, Social-Networking-Plattformen, Cloud-basierte Computersysteme etc.) nicht vorhersehbar war.
Seit dem letzten Jahr gilt nun das neue DSG, das insbesondere dieser stark veränderten Digitalisierung und dem damit anspruchsvolleren Schutz von Personendaten Rechnung trägt.Angesichts dessen sorgt die Revision für einen zeitgemässen und besseren Schutz von bearbeiteten Personendaten und stellt zugleich sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer mehr Transparenz hinsichtlich der Bearbeitung ihrer Daten erhalten. Persönliche Daten werden auch vor Missbrauch besser geschützt. Schliesslich stellt die Revision die Kompatibilität mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sicher.
Was bleibt unverändert?
Gegenüber dem alten DSG bezweckt auch das revidierte DSG weiterhin den Schutz der Persönlichkeit und Grundrechte von natürlichen Personen, deren Personendaten bearbeitet werden. Wer bis dato Personendaten korrekt bearbeitet hat, wird auch mit dem neuen DSG grundsätzlich nicht vor grössere Probleme gestellt. Denn die wesentlichen Bearbeitungsgrundsätze verändern sich nicht. Wie bisher ist für die Bearbeitung von «allgemeinen» (nicht «besonders schützenswerten») Personendaten keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nötig, sofern die Bearbeitungsgrundsätze der Transparenz (Informationspflicht), der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit sowie der Datensicherheit eingehalten werden.
Bezüglich der «besonders schützenswerten Personendaten» wie beispielsweise Gesundheitsdaten braucht es wie bisher eine «ausdrückliche Einwilligung» der Betroffenen zum Zeitpunkt der Datenerhebung.
Wichtigste Neuerungen des revidierten Datenschutzgesetzes: Ausbau des Schutzes der bearbeiteten Personendaten und der Informationsrechte
Auch wenn sich die Bearbeitungsgrundsätze nicht grundlegend geändert haben, gilt es, relevante neue Vorschriften zu kennen. So wird der bestehende Katalog der «besonders schützenswerten Personendaten» ausgebaut: Gesundheitsdaten werden neu mit «biometrischen» und «genetischen» Daten erweitert. Neue Standards wie «Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen» oder «Profiling» werden eingeführt. Sodann gilt es die verstärkten Informationspflichten und Auskunftsrechte, das Meldeverfahren und die verschärften Strafbestimmungen zu kennen.
Einführung der Grundsätze von "Privacy by Design" und "Privacy by Default"
Einfach ausgedrückt bedeutet die Einführung der beiden Grundsätze, dass sämtliche Software, Hardware sowie die Dienstleistungen so konfiguriert sein müssen, dass die Daten geschützt sind und die Privatsphäre der Nutzer gewahrt wird. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch (Soft- und Hardware) so auszugestalten, dass sie dem neusten Stand der Technik entspricht und auf das für die Bearbeitung nötige Mindestmass beschränkt ist.
Wie der Name bereits andeutet, bedeutet "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technikgestaltung) für die Entwickler, den Schutz und den Respekt der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer in die Struktur der Produkte oder Dienstleistungen einzubauen, welche personenbezogene Daten sammeln werden. Der Grundsatz "Privacy by Default" (Datenschutz durch Voreinstellung) stellt sicher, dass schon beim Inverkehrbringen des Produktes oder der Dienstleistung die höchste Sicherheitsstufe vorhanden ist, indem standardmässig, also ohne Eingreifen der Nutzer, alle nötigen Massnahmen für den Datenschutz und die Einschränkung der Datennutzung aktiviert sind.
«Profiling» ist nun auch im DSG verankert
Und weiter geht es im Schutz der Persönlichkeitsrechte: Der Begriff “Profiling” erhält im neuen Schweizer Datenschutzgesetz eine grosse Relevanz. Als Profiling werden Kundendaten beschrieben, mithilfe derer sich ein genaues Bild über einen Menschen machen lässt. Dazu zählen Merkmale wie der Wohnort einer Person, ihre Hobbys und Interessen. Aber auch Daten wie die Entwicklung der Arbeitsleistung, wirtschaftliche Verhältnisse oder Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen gehören dazu.
Mit hoher Sensibilität verarbeitet werden dürfen solche Daten künftig zwar weiterhin, aber nur, sofern sie die Persönlichkeitsrechte nicht ausdrücklich verletzen. Wenn eindeutig Wesenszüge einer Person abzulesen sind, handelt es sich um “Profiling mit hohem Risiko”. Hierbei muss vorab immer eine ausdrückliche Einwilligung der Person erfolgen.
Erweiterte Informationspflicht / Information über die Verwendung von Cookies
Die Informationspflicht wird gegenüber dem bisherigen Recht ausgebaut. Neu müssen Verantwortliche die betroffenen Personen über jede Datenbeschaffung angemessen informieren, nicht wie bisher nur die besonders schützenswerten Daten. Das neue Datenschutzgesetz enthält keine abschliessende Liste aller Pflichtinformationen, die der betroffenen Person bei der Beschaffung mitgeteilt werden müssen. Mitzuteilen sind Pflichtangaben wie u.a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Unternehmen, der die Daten bearbeitet/verarbeitet, die Bearbeitungszwecke, die Empfänger bzw. Kategorien von Empfänger.
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Verbessertes Auskunftsrecht
Neben der erweiterten Informationspflicht werden die Auskunftsrechte der Betroffenen im DSG weiter ausgebaut. Neu wird ähnlich wie in der DSGVO ein Recht der betroffenen Person auf Datenherausgabe und -übertragung statuiert. Betroffene Personen können verlangen, dass die von ihnen bekanntgegebenen Daten in einem gängigen elektronischen Format herausgegeben werden (innerhalb von 30 Tagen).
Meldung von Verletzungen und verschärfte Strafbestimmungen
Nach dem neuen DSG müssen Verantwortliche eine Verletzung der Datensicherheit (z.B. Datenverlust, Cyberangriff), die zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führen können, so rasch als möglich dem EDÖB (Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) und allen potenziell betroffenen Parteien melden, um Sanktionen oder andere Komplikationen zu vermeiden.
In Bezug auf die Strafbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung gewisser Pflichten eine verschärfte Strafbarkeit begründet, welche nicht das Unternehmen trifft, sondern die dafür verantwortliche natürliche Person. Die verantwortlichen Personen können sowohl Mitglieder der Geschäftsleitung als auch andere entscheidungsbefugte Personen im Unternehmen oder aber auch diejenigen Personen sein, welche eine Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Geheimhaltung) begangen haben. Es ist jedoch nur die vorsätzliche, d.h. wissentliche und willentliche Begehung strafbar.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt oder wenden Sie sich direkt an unseren Rechtsdienst: info@vsgu-ashb.ch oder 041 926 07 92.
Fabian Blaser, Sie sind seit einigen Jahren bei der Mannheimer Versicherung AG mit Zweigniederlassung in Zürich über das Produkt VALORIMA Swiss versichert. Wie sind Sie auf diese Versicherung aufmerksam geworden?
Fabian Blaser: Mit meiner vorherigen Versicherung war ich nicht wirklich zufrieden. Durch den VSGU bin ich auf die Mannheimer gestossen. Dank langer Zusammenarbeit der Versicherung und des Branchenverbandes können die Verbandmitglieder von einem Prämienrabatt von zehn Prozent profitieren. Also wechselte ich glücklicherweise zu dieser Versicherung.
Wie waren Sie mit der Beratung zufrieden?
Der Experte war sympathisch und hoch professionell. Er besuchte mich im Atelier und analysierte meine Sicherheitseinrichtungen. Zusammen legten wir fest, was ich brauche und bald darauf kam es zum Vertragsabschluss – alles lief absolut unkompliziert ab.
Etwas später haben Sie einen Einbruchschaden erlitten. Wie war die Betreuung und wie lief es mit der Regulierung des Schadens durch die Mannheimer Versicherung AG?
Die Verantwortlichen haben sich äusserst kooperativ gezeigt. Der Schadenfall wurde flexibel und reibungslos abgewickelt.
Würden Sie die Mannheimer Versicherung AG aufgrund Ihrer Erfahrungen an Kollegen weiterempfehlen?
Auf jeden Fall, ich bin rundum zufrieden.
Interview mit Fabian Blaser von Daniela Bellandi in der Gold’Or 1/24.
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