So schützen Sie Ihr Geschäft vor missbräuchlichen Mietzinsforderungen

Mietzinserhöhungen können Ihre Geschäftskosten schnell in die Höhe treiben. Erfahren Sie, welche Rechte Sie als Mieter haben und wie Sie sich gegen missbräuchliche Mietzinsgestaltungen wehren können.
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Innovationen und Trends: Branchentreff VSGU beleuchtet die Zukunft der Schmuck- und Uhrenbranche

Am 3. Juni 2024 versammelten sich über 50 hochkarätige Vertreter der Schmuck- und Uhrenbranche zum Branchentreff des Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) im den Hallen des Modern Brewhouse TurbinenBräu in Zürich. Die Veranstaltung bot eine hervorragende Gelegenheit für den Austausch und die Diskussion aktueller Trends und Entwicklungen in der Schmuck- und Uhrenbranche. Die Location war gut gewählt, denn das TurbinenBräu mit seiner einladenden Atmosphäre und zentralen Lage bot den perfekten Rahmen für diesen wichtigen Anlass.

Brauereiführung

Für Interessierte begann der Nachmittag um 15:15 Uhr mit einer Führung durch die Brauerei. Diese Führung bot den Teilnehmern nicht nur interessante Einblicke in den Brauprozess, sondern auch eine entspannte Atmosphäre, um sich auszutauschen.

Eröffnung und Begrüssung

Um 16:00 Uhr öffneten die Türen offiziell und die Gäste wurden mit einem Begrüssungsdrink empfangen. Nach einer kurzen Begrüssung durch den Präsidenten Robert Grauwiller wurden um 16:30 Uhr die Ergebnisse der Online-Mitgliederabstimmung und die neue Website durch den Co-Geschäftsführer Remo Fürer präsentiert. Anschliessend hat Robert Grauwiller das Projekt "Q-Label" des VSGU vorgestellt, das auf grosses Interesse stiess und eine angeregte Diskussion auslöste. Sie finden das Protokoll der Mitgliederversammlung 2024 hier.

Podiumsreferate: Zukunft der Branche

Der Höhepunkt der Veranstaltung waren die anschliessenden Podiumsreferate. Die Referenten gaben spannende Einblicke in die Zukunft der Branche, die durch Innovationen und technologische Fortschritte geprägt sein wird.

  • Beyer Chronometrie AG: Philippe Meyer, Marketingleiter der Beyer Chronometrie AG, betonte die Bedeutung von Storytelling und Authentizität in der digitalen Welt. Er erklärte, wie Beyer, das älteste Uhrengeschäft der Welt, sich trotz langer Tradition neu erfinden muss, um relevant zu bleiben.
  • Locherschmuck GmbH: Daniel Locher, Inhaber und Geschäftsführer von Locherschmuck GmbH, sprach über die Digitalisierung in der Herstellung von Individualschmuck. Er hob hervor, wie die Digitalisierung den Alltag des Goldschmiedes verändert hat und welche neuen Chancen und Risiken sich daraus ergeben.
  • wamag | Walker Management AG: Nina Hänsli, Leiterin Beratung der wamag | Walker Management AG, präsentierte die Ergebnisse einer schweizweit einmaligen Online-Studie zu den Erwartungen der Generationen Y und Z. Sie erläuterte, wie diese Generationen ihr Einkaufserlebnis gestalten und welche Unterschiede zu älteren Generationen bestehen.
  • Webrepublic AG: Samuel Kirchhof, Head of Perfomance Marketing von Webrepublic AG, stellte die Möglichkeiten und Grenzen der künstlichen Intelligenz (KI) in der Branche vor. Er zeigte auf, wie KI heute bereits in Marketingprozessen eingesetzt wird und was in naher Zukunft noch zu erwarten ist.

Die Präsentationen der Referate finden Sie als Handouts weiter unten verlinkt über den geschützten Mitgliederbereich.

Nach den inspirierenden Referaten und nachdem die Fragen des Publikums beantwortet waren, klang die Veranstaltung mit einem üppigen Apéro Riche aus. Die Teilnehmer nutzten die Gelegenheit, sich bei gutem Essen und Getränken intensiv auszutauschen und über die gewonnenen Eindrücke und deren Bedeutung für den eigenen Betrieb zu unterhalten.

Der Branchentreff des VSGU am 3. Juni 2024 war ein voller Erfolg. Die Veranstaltung bot wertvolle Einblicke in die Zukunft der Schmuck- und Uhrenbranche und ermöglichte den Teilnehmenden, sich über aktuelle Trends und Entwicklungen zu informieren. Die Referenten überzeugten durch ihre Expertise und sorgten für spannende Diskussionen. Die Kombination aus Fachvorträgen und Networking machte den Branchentreff zu einem unverzichtbaren Termin für alle Mitglieder des VSGU. Das Programm der Tagung finden Sie auf vsgu-ashb.ch/branchentreff.

05. Juni. 2024 • VSGU-ASHB • Publikationen
Fachartikel
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – Die wichtigsten Elemente

Im Unterschied zu befristeten Arbeitsverträgen, welche ohne Kündigung am vereinbarten Termin enden, erfolgt die Beendigung eines unbefristeten Vertrages entweder mittels Kündigung oder durch eine einvernehmliche Einigung. Der Kündigungstermin ist von der Kündigungsfrist zu unterscheiden. Mit dem Kündigungstermin wird festgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten, wiederkehrenden Zeitpunkt hin beendet werden kann. Das Gesetz sieht in Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) das Ende eines Monats vor. Im Einzelarbeitsvertrag oder in einem Betriebsreglement kann dies anders festgelegt werden.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Nach Ablauf der Probezeit bestehen folgende Kündigungsfristen: Im 1. Dienstjahr ein Monat, vom 2. bis 9. Dienstjahr zwei Monate und nach dem vollendeten 9. Dienstjahr drei Monate. Abänderungen der Kündigungsfrist bedürfen der Schriftform oder müssen aus einem GAV (Gesamtarbeitsvertrag) oder NAV (Normalarbeitsvertrag) hervorgehen. Auch in einem Anstellungsreglement können abweichende Kündigungsfristen festgehalten sein. 

Beginn Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beginnt nicht einfach mit der Zustellung der Kündigung. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist sie vom nächstzulässigen Kündigungstermin an zu berechnen (s. z.B. BGE 134 III 354 E.2). Beträgt die Frist beispielsweise einen Monat und wird die Kündigung am 14. März zugestellt, so läuft die Kündigungsfrist vom 1. April bis zum 30. April. Diese Thematik wirkt sich insbesondere bei Arbeitsverhinderungen nach dem Zugang der Kündigung aus, d.h. konkret bei den Sperrfristen.

Zeitlicher Kündigungsschutz und Kündigung zur Unzeit (Sperrfristenschutz)

Inhalt des zeitlichen Kündigungsschutzes ist der Schutz vor einer Kündigung «zur Unzeit». Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a-d OR greift der Schutz in folgenden Konstellationen:

  1. Während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst leistet, und, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
  2. Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Der Kündigungsschutz besteht auch bei Unkenntnis des Arbeitnehmers über seinen Zustand (BGE 128 III 217).
  3. Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.
  4. Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.     

Rechtsfolgen des Sperrfristenschutzes

Nichtigkeit der Kündigung: Während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigungen sind gemäss Art. 336c Abs. 2 OR nichtig. Will die kündigende Partei an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses festhalten, so muss sie nach Ablauf der Sperrfrist erneut kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist, erkrankt z.B. ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist oder hat er einen Unfall, so ruht die Kündigungsfrist während der unverschuldeten Verhinderung. Die Kündigungsfrist wird nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Der Kündigungstermin wird folglich «nach Hinten» verschoben und das Arbeitsverhältnis entsprechend verlängert. Dieser Schutz gilt indes nur dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt es auch nur in denjenigen Fällen, wenn der Arbeitnehmer dies auch will. Verzichtet der Arbeitnehmer darauf, dann endigt das Arbeitsverhältnis auf den Kündigungstermin. 

Besonderheiten bei der Berechnung von Kündigungsfristen

Ist für die Beendigung ein Kündigungstermin vereinbart (z.B. Ende eines Monats oder der Arbeitswoche) und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin (Art. 336c Abs. 3 OR). Nach Ablauf der Kündigungsfrist und vor dem Kündigungstermin kann indes keine neue Sperrfrist mehr entstehen.

Fällt die Verhinderung auf zwei aufeinanderfolgende Dienstjahre, für die andere Sperrfristen gelten, so ist die kürzere Sperrfrist relevant, sofern bei deren Anwendung die unterbrochene und wieder fortgesetzte Frist im alten Dienstjahr abgelaufen ist. Andernfalls gelangt die längere Sperrfrist zur Anwendung (s. BGE 133 III 352).

Lohnzahlung

Beim Kündigungsschutz ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung i.S. des Art. 324a OR gegeben. Allerdings muss der Arbeitnehmer nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber seine Dienste anbieten. Unterlässt er dies, verfällt sein Lohnanspruch für diese Zeit (Art. 82 OR: «Ohne Arbeit kein Lohn»).    

Ist die Kündigung rechtens?

In der Schweiz gilt der Grundsatz der sog. «Kündigungsfreiheit». Dieser erlaubt es den Parteien, ein Arbeitsverhältnis jederzeit zu kündigen. Es gibt aber Gründe, die als rechtswidrig gelten und eine Entschädigung zur Folge haben können. Nachfolgend eine nicht abschliessende Auswahl von Kündigungsgründen, die nicht zulässig sind: 

  • Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft der anderen Partei (z.B. Hautfarbe, Geschlecht)
  • Kündigung wegen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner (sog. Rachekündigung) 
  • Kündigung wegen Leistungsrückgangs aufgrund eines vom Arbeitgeber nicht verhinderten Mobbings

Die Beweislast für die missbräuchliche Kündigung liegt grundsätzlich bei der gekündigten Partei (Art. 8 ZGB). Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig. Der Kündigende wird aber zu einer Entschädigung verpflichtet, die Gerichte festlegen und maximal 6 Monatslöhne beträgt. 

Bei Fragen können sich VSGU-Mitglied gerne an unseren Rechtsdienst wenden. Wir freuen uns, Sie zu unterstützen. 

18. März. 2024 • David Herren, Rechtsdienst des VSGU
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