Innovationen und Trends: Branchentreff VSGU beleuchtet die Zukunft der Schmuck- und Uhrenbranche

Angeregter Austausch und viele Diskussionen über die Zukunft der Branche prägte den diesjährigen Branchenaustausch des VSGU.
05. Juni. 2024 ·

Am 3. Juni 2024 versammelten sich über 50 hochkarätige Vertreter der Schmuck- und Uhrenbranche zum Branchentreff des Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) im den Hallen des Modern Brewhouse TurbinenBräu in Zürich. Die Veranstaltung bot eine hervorragende Gelegenheit für den Austausch und die Diskussion aktueller Trends und Entwicklungen in der Schmuck- und Uhrenbranche. Die Location war gut gewählt, denn das TurbinenBräu mit seiner einladenden Atmosphäre und zentralen Lage bot den perfekten Rahmen für diesen wichtigen Anlass.

Brauereiführung

Für Interessierte begann der Nachmittag um 15:15 Uhr mit einer Führung durch die Brauerei. Diese Führung bot den Teilnehmern nicht nur interessante Einblicke in den Brauprozess, sondern auch eine entspannte Atmosphäre, um sich auszutauschen.

Eröffnung und Begrüssung

Um 16:00 Uhr öffneten die Türen offiziell und die Gäste wurden mit einem Begrüssungsdrink empfangen. Nach einer kurzen Begrüssung durch den Präsidenten Robert Grauwiller wurden um 16:30 Uhr die Ergebnisse der Online-Mitgliederabstimmung und die neue Website durch den Co-Geschäftsführer Remo Fürer präsentiert. Anschliessend hat Robert Grauwiller das Projekt "Q-Label" des VSGU vorgestellt, das auf grosses Interesse stiess und eine angeregte Diskussion auslöste. Sie finden das Protokoll der Mitgliederversammlung 2024 hier.

Podiumsreferate: Zukunft der Branche

Der Höhepunkt der Veranstaltung waren die anschliessenden Podiumsreferate. Die Referenten gaben spannende Einblicke in die Zukunft der Branche, die durch Innovationen und technologische Fortschritte geprägt sein wird.

  • Beyer Chronometrie AG: Philippe Meyer, Marketingleiter der Beyer Chronometrie AG, betonte die Bedeutung von Storytelling und Authentizität in der digitalen Welt. Er erklärte, wie Beyer, das älteste Uhrengeschäft der Welt, sich trotz langer Tradition neu erfinden muss, um relevant zu bleiben.
  • Locherschmuck GmbH: Daniel Locher, Inhaber und Geschäftsführer von Locherschmuck GmbH, sprach über die Digitalisierung in der Herstellung von Individualschmuck. Er hob hervor, wie die Digitalisierung den Alltag des Goldschmiedes verändert hat und welche neuen Chancen und Risiken sich daraus ergeben.
  • wamag | Walker Management AG: Nina Hänsli, Leiterin Beratung der wamag | Walker Management AG, präsentierte die Ergebnisse einer schweizweit einmaligen Online-Studie zu den Erwartungen der Generationen Y und Z. Sie erläuterte, wie diese Generationen ihr Einkaufserlebnis gestalten und welche Unterschiede zu älteren Generationen bestehen.
  • Webrepublic AG: Samuel Kirchhof, Head of Perfomance Marketing von Webrepublic AG, stellte die Möglichkeiten und Grenzen der künstlichen Intelligenz (KI) in der Branche vor. Er zeigte auf, wie KI heute bereits in Marketingprozessen eingesetzt wird und was in naher Zukunft noch zu erwarten ist.

Die Präsentationen der Referate finden Sie als Handouts weiter unten verlinkt über den geschützten Mitgliederbereich.

Nach den inspirierenden Referaten und nachdem die Fragen des Publikums beantwortet waren, klang die Veranstaltung mit einem üppigen Apéro Riche aus. Die Teilnehmer nutzten die Gelegenheit, sich bei gutem Essen und Getränken intensiv auszutauschen und über die gewonnenen Eindrücke und deren Bedeutung für den eigenen Betrieb zu unterhalten.

Der Branchentreff des VSGU am 3. Juni 2024 war ein voller Erfolg. Die Veranstaltung bot wertvolle Einblicke in die Zukunft der Schmuck- und Uhrenbranche und ermöglichte den Teilnehmenden, sich über aktuelle Trends und Entwicklungen zu informieren. Die Referenten überzeugten durch ihre Expertise und sorgten für spannende Diskussionen. Die Kombination aus Fachvorträgen und Networking machte den Branchentreff zu einem unverzichtbaren Termin für alle Mitglieder des VSGU. Das Programm der Tagung finden Sie auf vsgu-ashb.ch/branchentreff.

Fotografie: Christoph Malaval @malavalphotography.ch

Handouts der Referate

SAVE THE DATE - Branchentreff vom 02.06.2025

Der nächste Branchentreff findet am Montag, 2. Juni 2025 wieder am späteren Nachmittag statt. Tragen Sie sich das Datum bereits ein! Wir freuen uns, Sie vor Ort zu begrüssen.

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Die Mängelrechte beim Werkvertrag

Beim Kundenauftrag zur Herstellung, Änderung oder Reparatur eines Schmuckstückes entsteht ein Werkvertrag, sobald der Auftrag angenommen wird. Der VSGU-Rechtsdienst erläutert, welche Rechte und Pflichten sich daraus für Goldschmiedinnen, Goldschmiede und Uhrmacher ergeben – insbesondere im Zusammenhang mit Mängeln – und worin die Unterschiede zum Dienstleistungsvertrag (Auftrag) liegen.

 

1. Der Werkvertrag im Überblick

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Artikeln 363 bis 379 des Obligationenrechts (OR).
Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein konkretes, überprüfbares Arbeitsergebnis – ein sogenanntes „Werk“ – zu liefern. Entscheidend ist also der Erfolg, nicht nur die Tätigkeit. Im Goldschmiede- oder Uhrenatelier betrifft dies etwa das Anfertigen, Ändern oder Reparieren eines Schmuckstücks oder einer Uhr in der vereinbarten Qualität.

Demgegenüber steht der Auftrag gemäss Artikel 394 ff. OR. Hier schuldet die beauftragte Person lediglich ein Tätigwerden – etwa Beratung oder Gutachten –, nicht aber ein bestimmtes Resultat. Diese Vertragsart findet sich typischerweise bei freien Berufen wie Anwälten, Ärzten oder Architekten.

Für Goldschmiede- und Uhrenbetriebe gilt daher in aller Regel: Reparatur- und Anfertigungsaufträge sind Werkverträge, nicht Aufträge.

 

2. Schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit

Das OR schreibt für den Werkvertrag keine besondere Form vor – er kann also auch mündlich abgeschlossen werden.
In der Praxis empfiehlt sich jedoch dringend eine schriftliche Vereinbarung. Sie schafft Rechtssicherheit, beugt Missverständnissen vor und erleichtert im Streitfall den Nachweis der Abmachungen.

Folgende Punkte sollten in jedem Werkvertrag klar geregelt sein:

  • Präzise Beschreibung der vereinbarten Leistung(en)
  • Preis oder Preisspanne (inkl. Rabatte oder Preisreduktionen)
  • Zweckbestimmung des Werks (z. B. Alltagsschmuck, Verlobungsring, Ausstellungsstück)
  • Vereinbarte oder zugesicherte Eigenschaften
  • Termine und Fristen (insbesondere Ausführung und Zahlung)
  • Regelung für den Fall, dass die Kundschaft das fertige Werk nicht abholt

Ein klar formulierter Auftrag ist die beste Prävention gegen spätere Mängelstreitigkeiten.

 

3. Was gilt als Mangel?

Ein Mangel liegt gemäss Artikel 368 OR vor, wenn das Werk fehlerhaft oder nicht vertragsgemäss ist – etwa bei brüchigen Lötstellen, ungleichmässigen Oberflächen, schlecht gefassten Steinen oder fehlenden zugesicherten Eigenschaften.

Die Haftung des Unternehmers ist verschuldensunabhängig: Es spielt keine Rolle, ob der Fehler absichtlich, fahrlässig oder zufällig entstanden ist.

 

4. Prüfung und Mängelrüge: Pflicht der Kundschaft

Nach Artikel 367 OR ist die Kundschaft verpflichtet, das Werk nach Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu melden.
Ohne rechtzeitige Mängelrüge gilt das Werk bei erkennbaren Mängeln als genehmigt.

Bei versteckten Mängeln, die erst später sichtbar werden (z. B. gelockerte Fassung nach wenigen Wochen), muss die Kundschaft diese sofort nach Entdeckung rügen. Die Mängelrüge muss konkret sein und klar zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer für die Beanstandung haftbar gemacht wird.

 

5. Rechte der Kundschaft bei Mängeln

Je nach Schwere des Mangels stehen der Kundschaft verschiedene Optionen offen:

  • Wandlung (Vertragsaufhebung) – bei erheblichen Mängeln, die die Annahme des Werks unzumutbar machen (Art. 368 Abs. 1 OR).
  • Minderung (Preisreduktion) – bei weniger gravierenden Mängeln (Art. 368 Abs. 2 OR).
  • Nachbesserung (Reparatur) – die Kundschaft kann verlangen, dass der Unternehmer die Mängel kostenlos behebt, sofern dies nicht unverhältnismässig teuer ist (Art. 368 Abs. 2 OR).

Für die Nachbesserung muss der Unternehmer eine angemessene Frist erhalten. Verstreicht diese ungenutzt, kann die Kundschaft vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Verzugs verlangen.

 

6. Schadenersatz und Verjährung

Neben Wandlung, Minderung oder Nachbesserung kann die Kundschaft zusätzlich Schadenersatz verlangen, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft – etwa bei unsorgfältiger Arbeit oder ungenügender Kontrolle vor Ablieferung.

Die Verjährungsfrist beträgt:

  • zwei Jahre für bewegliche Sachen (z. B. Schmuckstücke, Uhren),
  • fünf Jahre für Bauwerke oder fest eingebaute Bestandteile (Art. 371 OR).

 

7. Praxistipp des VSGU-Rechtsdienstes

„Klare schriftliche Abmachungen, sorgfältige Arbeit und eine transparente Kommunikation mit der Kundschaft sind der beste Schutz vor Mängelstreitigkeiten. Dokumentieren Sie Aufträge, Zustände und allfällige Abweichungen konsequent – idealerweise mit Fotos und Unterschriften.“

 

Autor: Roman Obrist, Jurist VSGU

04. Nov.. 2025 • VSGU-ASHB • Rechtsberatung
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