«Die optimale Hochzeit zweier Uhren-Riesen»

Robert Grauwiller zur Bucherer-Übernahme durch Rolex im Pilatus Today vom 25. August 2023
29. Aug.. 2023 ·

Was bedeutet diese Übernahme für die beiden Konzerne? «Etwas Besseres hätte in diesem Fall nicht passieren können», sagt Robert Grauwiller, Präsident des Branchenverbandes der Schweizer Goldschmiede- und Uhrenfachgeschäfte. Der Uhren-Experte fügt hinzu: «Bucherer bleibt in Schweizer Händen. Das ist optimal und freut mich.»

Bucherer hat sich über die Jahrzehnte einen spitzenmässigen Ruf erarbeitet. «Ohne diesen Status hätte die Übernahme wohl nicht stattgefunden», erklärt Grauwiller. In der Branche hätte es seit geraumer Zeit Gerüchte und Spekulationen gegeben, wie es mit der Luzerner Traditionsfirma weitergehen könnte. «Es war immer offen. Man hat erwartet, dass irgendwann etwas passieren wird. Nun ist es klar, und es ist gut so. Rolex war auch zu allen Konzessionären immer sehr fair.»

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Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – Die wichtigsten Elemente

Im Unterschied zu befristeten Arbeitsverträgen, welche ohne Kündigung am vereinbarten Termin enden, erfolgt die Beendigung eines unbefristeten Vertrages entweder mittels Kündigung oder durch eine einvernehmliche Einigung. Der Kündigungstermin ist von der Kündigungsfrist zu unterscheiden. Mit dem Kündigungstermin wird festgelegt, dass ein Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten, wiederkehrenden Zeitpunkt hin beendet werden kann. Das Gesetz sieht in Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) das Ende eines Monats vor. Im Einzelarbeitsvertrag oder in einem Betriebsreglement kann dies anders festgelegt werden.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Nach Ablauf der Probezeit bestehen folgende Kündigungsfristen: Im 1. Dienstjahr ein Monat, vom 2. bis 9. Dienstjahr zwei Monate und nach dem vollendeten 9. Dienstjahr drei Monate. Abänderungen der Kündigungsfrist bedürfen der Schriftform oder müssen aus einem GAV (Gesamtarbeitsvertrag) oder NAV (Normalarbeitsvertrag) hervorgehen. Auch in einem Anstellungsreglement können abweichende Kündigungsfristen festgehalten sein. 

Beginn Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beginnt nicht einfach mit der Zustellung der Kündigung. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist sie vom nächstzulässigen Kündigungstermin an zu berechnen (s. z.B. BGE 134 III 354 E.2). Beträgt die Frist beispielsweise einen Monat und wird die Kündigung am 14. März zugestellt, so läuft die Kündigungsfrist vom 1. April bis zum 30. April. Diese Thematik wirkt sich insbesondere bei Arbeitsverhinderungen nach dem Zugang der Kündigung aus, d.h. konkret bei den Sperrfristen.

Zeitlicher Kündigungsschutz und Kündigung zur Unzeit (Sperrfristenschutz)

Inhalt des zeitlichen Kündigungsschutzes ist der Schutz vor einer Kündigung «zur Unzeit». Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a-d OR greift der Schutz in folgenden Konstellationen:

  1. Während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst leistet, und, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
  2. Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Der Kündigungsschutz besteht auch bei Unkenntnis des Arbeitnehmers über seinen Zustand (BGE 128 III 217).
  3. Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.
  4. Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.     

Rechtsfolgen des Sperrfristenschutzes

Nichtigkeit der Kündigung: Während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigungen sind gemäss Art. 336c Abs. 2 OR nichtig. Will die kündigende Partei an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses festhalten, so muss sie nach Ablauf der Sperrfrist erneut kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist, erkrankt z.B. ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist oder hat er einen Unfall, so ruht die Kündigungsfrist während der unverschuldeten Verhinderung. Die Kündigungsfrist wird nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Der Kündigungstermin wird folglich «nach Hinten» verschoben und das Arbeitsverhältnis entsprechend verlängert. Dieser Schutz gilt indes nur dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt es auch nur in denjenigen Fällen, wenn der Arbeitnehmer dies auch will. Verzichtet der Arbeitnehmer darauf, dann endigt das Arbeitsverhältnis auf den Kündigungstermin. 

Besonderheiten bei der Berechnung von Kündigungsfristen

Ist für die Beendigung ein Kündigungstermin vereinbart (z.B. Ende eines Monats oder der Arbeitswoche) und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin (Art. 336c Abs. 3 OR). Nach Ablauf der Kündigungsfrist und vor dem Kündigungstermin kann indes keine neue Sperrfrist mehr entstehen.

Fällt die Verhinderung auf zwei aufeinanderfolgende Dienstjahre, für die andere Sperrfristen gelten, so ist die kürzere Sperrfrist relevant, sofern bei deren Anwendung die unterbrochene und wieder fortgesetzte Frist im alten Dienstjahr abgelaufen ist. Andernfalls gelangt die längere Sperrfrist zur Anwendung (s. BGE 133 III 352).

Lohnzahlung

Beim Kündigungsschutz ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung i.S. des Art. 324a OR gegeben. Allerdings muss der Arbeitnehmer nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber seine Dienste anbieten. Unterlässt er dies, verfällt sein Lohnanspruch für diese Zeit (Art. 82 OR: «Ohne Arbeit kein Lohn»).    

Ist die Kündigung rechtens?

In der Schweiz gilt der Grundsatz der sog. «Kündigungsfreiheit». Dieser erlaubt es den Parteien, ein Arbeitsverhältnis jederzeit zu kündigen. Es gibt aber Gründe, die als rechtswidrig gelten und eine Entschädigung zur Folge haben können. Nachfolgend eine nicht abschliessende Auswahl von Kündigungsgründen, die nicht zulässig sind: 

  • Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft der anderen Partei (z.B. Hautfarbe, Geschlecht)
  • Kündigung wegen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner (sog. Rachekündigung) 
  • Kündigung wegen Leistungsrückgangs aufgrund eines vom Arbeitgeber nicht verhinderten Mobbings

Die Beweislast für die missbräuchliche Kündigung liegt grundsätzlich bei der gekündigten Partei (Art. 8 ZGB). Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig. Der Kündigende wird aber zu einer Entschädigung verpflichtet, die Gerichte festlegen und maximal 6 Monatslöhne beträgt. 

Bei Fragen können sich VSGU-Mitglied gerne an unseren Rechtsdienst wenden. Wir freuen uns, Sie zu unterstützen. 

18. März. 2024 • David Herren, Rechtsdienst des VSGU
Fachartikel
Highlights des neuen Datenschutzgesetzes (DSG)

Am 1. September 2023 ist das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten. Die erste Fassung des DSG trat im Jahr 1992 in Kraft – noch zu einer Zeit, als das Internet nicht kommerziell genutzt wurde und die digitale Realität von heute (Smartphones, Social-Networking-Plattformen, Cloud-basierte Computersysteme etc.) nicht vorhersehbar war. 

Seit dem letzten Jahr gilt nun das neue DSG, das insbesondere dieser stark veränderten Digitalisierung und dem damit anspruchsvolleren Schutz von Personendaten Rechnung trägt.Angesichts dessen sorgt die Revision für einen zeitgemässen und besseren Schutz von bearbeiteten Personendaten und stellt zugleich sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer mehr Transparenz hinsichtlich der Bearbeitung ihrer Daten erhalten. Persönliche Daten werden auch vor Missbrauch besser geschützt. Schliesslich stellt die Revision die Kompatibilität mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sicher. 

 

Was bleibt unverändert?

Gegenüber dem alten DSG bezweckt auch das revidierte DSG weiterhin den Schutz der Persönlichkeit und Grundrechte von natürlichen Personen, deren Personendaten bearbeitet werden.  Wer bis dato Personendaten korrekt bearbeitet hat, wird auch mit dem neuen DSG grundsätzlich nicht vor grössere Probleme gestellt. Denn die wesentlichen Bearbeitungsgrundsätze verändern sich nicht. Wie bisher ist für die Bearbeitung von «allgemeinen» (nicht «besonders schützenswerten») Personendaten keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nötig, sofern die Bearbeitungsgrundsätze der Transparenz (Informationspflicht), der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit sowie der Datensicherheit eingehalten werden. 

Bezüglich der «besonders schützenswerten Personendaten» wie beispielsweise Gesundheitsdaten braucht es wie bisher eine «ausdrückliche Einwilligung» der Betroffenen zum Zeitpunkt der Datenerhebung.

 

Wichtigste Neuerungen des revidierten Datenschutzgesetzes: Ausbau des Schutzes der bearbeiteten Personendaten und der Informationsrechte

Auch wenn sich die Bearbeitungsgrundsätze nicht grundlegend geändert haben, gilt es, relevante neue Vorschriften zu kennen. So wird der bestehende Katalog der «besonders schützenswerten Personendaten» ausgebaut: Gesundheitsdaten werden neu mit «biometrischen» und «genetischen» Daten erweitert. Neue Standards wie «Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen» oder «Profiling» werden eingeführt. Sodann gilt es die verstärkten Informationspflichten und Auskunftsrechte, das Meldeverfahren und die verschärften Strafbestimmungen zu kennen.

Einführung der Grundsätze von "Privacy by Design" und "Privacy by Default"

Einfach ausgedrückt bedeutet die Einführung der beiden Grundsätze, dass sämtliche Software, Hardware sowie die Dienstleistungen so konfiguriert sein müssen, dass die Daten geschützt sind und die Privatsphäre der Nutzer gewahrt wird. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch (Soft- und Hardware) so auszugestalten, dass sie dem neusten Stand der Technik entspricht und auf das für die Bearbeitung nötige Mindestmass beschränkt ist.

Wie der Name bereits andeutet, bedeutet "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technikgestaltung) für die Entwickler, den Schutz und den Respekt der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer in die Struktur der Produkte oder Dienstleistungen einzubauen, welche personenbezogene Daten sammeln werden. Der Grundsatz "Privacy by Default" (Datenschutz durch Voreinstellung) stellt sicher, dass schon beim Inverkehrbringen des Produktes oder der Dienstleistung die höchste Sicherheitsstufe vorhanden ist, indem standardmässig, also ohne Eingreifen der Nutzer, alle nötigen Massnahmen für den Datenschutz und die Einschränkung der Datennutzung aktiviert sind.

«Profiling» ist nun auch im DSG verankert

Und weiter geht es im Schutz der Persönlichkeitsrechte: Der Begriff “Profiling” erhält im neuen Schweizer Datenschutzgesetz eine grosse Relevanz. Als Profiling werden Kundendaten beschrieben, mithilfe derer sich ein genaues Bild über einen Menschen machen lässt. Dazu zählen Merkmale wie der Wohnort einer Person, ihre Hobbys und Interessen. Aber auch Daten wie die Entwicklung der Arbeitsleistung, wirtschaftliche Verhältnisse oder Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen gehören dazu. 

Mit hoher Sensibilität verarbeitet werden dürfen solche Daten künftig zwar weiterhin, aber nur, sofern sie die Persönlichkeitsrechte nicht ausdrücklich verletzen. Wenn eindeutig Wesenszüge einer Person abzulesen sind, handelt es sich um “Profiling mit hohem Risiko”. Hierbei muss vorab immer eine ausdrückliche Einwilligung der Person erfolgen.

Erweiterte Informationspflicht / Information über die Verwendung von Cookies

Die Informationspflicht wird gegenüber dem bisherigen Recht ausgebaut. Neu müssen Verantwortliche die betroffenen Personen über jede Datenbeschaffung angemessen informieren, nicht wie bisher nur die besonders schützenswerten Daten. Das neue Datenschutzgesetz enthält keine abschliessende Liste aller Pflichtinformationen, die der betroffenen Person bei der Beschaffung mitgeteilt werden müssen. Mitzuteilen sind Pflichtangaben wie u.a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Unternehmen, der die Daten bearbeitet/verarbeitet, die Bearbeitungszwecke, die Empfänger bzw. Kategorien von Empfänger.

Es ist zu empfehlen, eine entsprechende Datenschutzerklärung auf die Webseite zu schalten. Darin ist auch über die Verwendung von Cookies ist darin zu informieren. Ein Cookie-Banner ist nur dann aufzuschalten, wenn EU-Traffic generiert wird. Dies wäre der z.B. Fall, wenn z.B. Produkte auf der Webseite auch an Personen aus der EU angeboten werden. 

Verbessertes Auskunftsrecht

Neben der erweiterten Informationspflicht werden die Auskunftsrechte der Betroffenen im DSG weiter ausgebaut. Neu wird ähnlich wie in der DSGVO ein Recht der betroffenen Person auf Datenherausgabe und -übertragung statuiert. Betroffene Personen können verlangen, dass die von ihnen bekanntgegebenen Daten in einem gängigen elektronischen Format herausgegeben werden (innerhalb von 30 Tagen).

Meldung von Verletzungen und verschärfte Strafbestimmungen

Nach dem neuen DSG müssen Verantwortliche eine Verletzung der Datensicherheit (z.B. Datenverlust, Cyberangriff), die zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führen können, so rasch als möglich dem EDÖB (Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) und allen potenziell betroffenen Parteien melden, um Sanktionen oder andere Komplikationen zu vermeiden. 

In Bezug auf die Strafbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung gewisser Pflichten eine verschärfte Strafbarkeit begründet, welche nicht das Unternehmen trifft, sondern die dafür verantwortliche natürliche Person. Die verantwortlichen Personen können sowohl Mitglieder der Geschäftsleitung als auch andere entscheidungsbefugte Personen im Unternehmen oder aber auch diejenigen Personen sein, welche eine Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Geheimhaltung) begangen haben. Es ist jedoch nur die vorsätzliche, d.h. wissentliche und willentliche Begehung strafbar.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt oder wenden Sie sich direkt an unseren Rechtsdienst: info@vsgu-ashb.ch oder 041 926 07 92.

28. Feb.. 2024 • Roman Obrist, lic. iur., MAS, Rechtsdienst des VSGU-ASHB • Publikationen
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