Neue EU-Regeln gegen Greenwashing
Ab dem 27. September 2026 werden in der Europäischen Union strengere Vorschriften für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen angewendet. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 «Empowering Consumers for the Green Transition», kurz EmpCo. Sie soll Konsument:innen besser vor Greenwashing, nicht transparenten Nachhaltigkeitssiegeln und irreführenden Angaben zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Produkten schützen.
Schweizer Unternehmen sind von dieser EU-Richtlinie immer dann direkt betroffen, wenn sie ihre Produkte oder Dienstleistungen aktiv an Konsumenten (B2C) innerhalb der Europäischen Union vermarkten. Sie gilt EU-weit verbindlich seit dem 27. September 2026.
Da die Richtlinie dem Marktortprinzip folgt, spielt der rechtliche Hauptsitz des Unternehmens keine Rolle – ausschlaggebend ist das Zielpublikum. Wer im EU-Raum wirbt, muss die Vorgaben einhalten.
Die Rechtsprechung zu diesem «Targeting»-Kriterium stützt sich unter anderem auf Indizien wie einen Onlineshop mit Liefermöglichkeiten in die EU, gezielte Werbung in EU-Ländern, länderspezifische Angebote oder die aktive Ansprache von EU-Kundschaft. Die blosse weltweite Erreichbarkeit einer Schweizer Website ist dagegen nicht automatisch mit einer gezielten Ausrichtung auf den EU-Markt gleichzusetzen. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall jedoch nicht immer eindeutig und bleibt ein Graubereich, gerade bei kleineren Betrieben mit einfachem Onlineauftritt. Für die rechtliche Beurteilung ist deshalb immer der konkrete Marktauftritt zu betrachten.
Wann und unter welchen Voraussetzungen gilt die EmpCo für Schweizer Firmen?
Ein Schweizer Unternehmen muss die Richtlinie beachten, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zielmarkt EU: Das Unternehmen richtet sein Angebot, Marketing oder seine Kommunikation (Websites, Onlineshops, Social Media, Newsletter, Prospekte) an Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat
- B2C-Fokus: Die Vorgaben gelten im Geschäftsverkehr mit Endkonsumenten (B2C). Reine B2B-Geschäftsbeziehungen (Business-to-Business) fallen primär nicht unter den direkten Anwendungsbereich der EmpCo
- Verwendung von Nachhaltigkeitsaussagen: Es wird aktiv mit sogenannten Green Claims, Umweltvorteilen, Klimaneutralität oder Nachhaltigkeitssiegeln geworben.
Inwiefern sind Schweizer Uhren- und Schmuckfachhändler (mit Fachgeschäft in der Schweiz) von der Richtlinie betroffen?
Schweizer Uhren- und Schmuckfachhändler mit einem rein physischen Fachgeschäft in der Schweiz sind von der EU-Richtlinie EmpCo (Empowering Consumers for the Green Transition) primär indirekt betroffen.
Da sich das Ladengeschäft auf Schweizer Boden befindet, gilt für den stationären Verkauf vor Ort das Schweizer Recht. Allerdings greift die Richtlinie sofort, sobald der Händler digitale Kanäle nutzt oder als Bindeglied zu EU-Herstellern agiert.
Die Betroffenheit teilt sich für Schweizer Fachhändler in drei wesentliche Dimensionen auf:
1. Direkte Betroffenheit über den Online-Kanal (E-Commerce & Marketing)
Sobald ein Schweizer Uhren- und Schmuckhändler einen Onlineshop betreibt, der sich (auch) an Kunden in der EU richtet (erkennbar an Euro-Preisen, Versandoptionen in die EU oder gezielter Social-Media-Werbung für den EU-Raum), muss er die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 im Netz strikt einhalten. Das heisst:
- Keine vagen ökologischen Claims im Web: Online darf eine Uhr oder ein Schmuckstück nicht mehr einfach als „nachhaltig produziert“, „öko“ oder „grün“ bezeichnet werden, es sei denn, die exakte Begründung wird direkt beim Produkt lückenlos bewiesen (Verbot ohne Nachweis)
- Verbot von ökologischer Kompensations-Werbung / Irreführungsgefahr: Werbeaussagen im Webshop wie „klimaneutraler Versand“ oder „CO₂-neutrales Schmuckstück“ sind verboten, wenn dies primär durch das Freikaufen mit CO₂-Zertifikaten geschieht.
2. Indirekte Betroffenheit über die Marken (Sortiment & B2B)
Die Schweizer Uhren- und Schmuckbranche lebt stark von Marken (z. B. Schweizer Uhrenmanufakturen oder internationale Schmucklabels). Da diese Hersteller ihre Ware im EU-Raum in Verkehr bringen, müssen die Produkte selbst und deren Originalverpackungen absolut EmpCo-konform sein.
- Hersteller-Garantien: Die EmpCo-Richtlinie verlangt eine bessere Information über die Reparierbarkeit und die Lebensdauer von Produkten. Uhrenhersteller müssen transparente Angaben zu Software-Updates (bei Smartwatches) und der Verfügbarkeit von Ersatzteilen (z. B. Uhrwerke, Armbänder) machen.
- Etiketten und Siegel: Die Siegel auf den Verpackungen oder Uhrenboxen (z. B. bezüglich „Responsible Jewellery Council (RJC)“ oder „Recycled Gold“) müssen den strengen EU-Zertifizierungskriterien entsprechen. Der Schweizer Fachhändler verkauft somit automatisch „EU-konforme“ Ware, darf aber im Laden keine eigenen, nicht zertifizierten Zusatz-Labels erfinden.
3. Der Schweizer "Zwilling": Das revidierte UWG
Selbst wenn ein Fachhändler keinen Online-Export in die EU betreibt und ausschliesslich Kundschaft im Schweizer Laden bedient, ist er vor strengen Regeln nicht geschützt. Die Schweiz hat ihr eigenes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) per 1. Januar 2025 verschärft (Art. 3 lit. x UWG).
- Identischer Effekt im Laden: Wer im Schaufenster oder im Beratungsgespräch in der Schweiz mit umweltbezogenen Angaben wirbt (z. B. „Dieses Gold stammt aus 100 % nachhaltigem Abbau“), muss dies nach Schweizer Recht schon heute glasklar und objektiv belegen können. Das Schweizer Gesetz wirkt in der Praxis wie ein Spiegel der EU-Regeln gegen Greenwashing.
Klärung Ihres konkreten Falles über die VSGU-Rechtsberatung
Diese in diesem Artikel aufgeführten Informationen stellen keine abschliessende rechtliche Beurteilung von Einzelfällen dar. Sollten Sie weitergehende Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf Ihren konkreten Fall haben, können Sie gerne die VSGU-Rechtsberatung via der Geschäftsstelle für weiterführende Abklärungen kontaktieren.