Zwei Präsidentinnen für den VSGU am Branchentreff 2025

Der VSGU freut sich über ein neues Co-Präsidium und vier neue Vorstandsmitglieder.
02. Juni. 2025 ·

Am 2. Juni 2025 versammelten sich über 50 hochkarätige Vertreter der Schmuck- und Uhrenbranche zum Branchentreff des Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) im Resident Bar & Lounge im Zürich Seefeld. Die Veranstaltung bot eine hervorragende Gelegenheit für den Austausch und die Diskussion aktueller Trends und Entwicklungen in der Schmuck- und Uhrenbranche. 

Werfen Sie einen Blick zurück in den Anlass: Impressionen und Fotos
 

Eröffnung und Begrüssung

Um 16:00 Uhr öffneten die Türen offiziell und die Gäste wurden mit einem Begrüssungsdrink empfangen. Nach einer kurzen Begrüssung durch den Präsidenten Robert Grauwiller um 16:30 Uhr wurden die Projekte des VSGU vorgestellt:

  • Q-Label: Ein neues Qualitätslabel für ethisch, ökologisch und sozial verantwortungsvolle Arbeit. Die Lancierung erfolg nach dem Sommer 2025.
  • Fliegende Altgoldankäufer: Sensibilisierung zum Altgoldankauf durch fliegende Händler und Zusammenarbeit mit der Edelmetallkontrolle
  • Schätzungen: Fachgerechte Schätzungen von Uhren und Schmuck durch qualifizierte Expert:innen
  • SWISS RETAIL FEDERATION: Der VSGU tritt ab 1. Juli 2025 als assoziierter Verband in die SWISS RETAIL FEDERATION ein – ein strategischer Schritt zur besseren Interessenvertretung. Die Mitgliederbetriebe profitieren zudem von diversen Zusatzleistungen wie dem vergünstigten Zugang zu einer EKAS-zertifizierten Branchenleitlinie in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für den Detailhandel.
  • Pensionskasse: Der VSGU evaluiert atkuell einen Wechsel der Pensionskasse Optik, Phooto und Edelmetall (OPE) zur Pensionskasse der PROMEA. Jedes Mitglied kann diesen Schritt für sich selbst entscheiden. Der Grund dafür ist, dass sich die Pensionskasse OPE auf langfristige Sicht auflösen wird, da speziell der Bereich Photo eine rückläufige Branche ist.

Anschliessend hat der Co-Geschäftsführer Remo Fürer zwei berufsbezogene Projekte aus der Branche vorgestellt. 

  • Detailhandelsfachleute: Die besten Absolvent:innen (Note 5.3 oder höher) der Ausbildung Detailhandelsfachfrau-/mann EFZ werden an eine neu kreierte Abschlussfeier eingeladen, um ihre Leistungen zu würdigen. Dieser Anlass wird von Linda Fäh moderiert und der Comedian Fabio Landert sowie der Zauberer Tina Plaz werden eine Einlage machen.
  • Schmuck- und Objektgestaltung: An der SwissSkills 2025 vom 17. – 21. September in der EXPO Bern werden wieder die Berufe Goldschmied:in, Silberschmied:in und Edelsteinfasser:in EFZ dem interessierten Publikum mit einem Stand vorgestellt. Erstmals findet im diesem Rahmen auch der Goldschmiede-Wettbewerb SwissSkills Jewellery Championships statt. Dabei treten 6 junge Goldschmiede-Talente über mehrere Tage gegeneinander an, um über 4 Tage ein Schmuckstück zu kreieren. Dabei gilt es, unter Zeitdruck mit höchster Präzision und Geschwindigkeit erstklassige Ergebnisse zu erzielen, um sie bestmöglich auf den nächsten Wettbewerb vorzubereiten - denn die/der Gewinner:in der SwissSkills 2025 wird das Schweizer Handwerk an der WorldSkills 2026 in Shanghai vertreten. Mehr Informationen hier

Zudem werden die Ergebnisse der Online-Mitgliederabstimmung präsentiert.Im Rahmen der Online-Mitgliederversammlung wurden zudem wichtige personelle Weichen gestellt: Das neue Co-Präsidium bestehend aus Susanna Hospenthal und Andrea von Allmen wurde einstimmig gewählt. Neben den wiedergewählten Vorstandsmitgliedern Tobias Greminger, Daniel Nicklés, Alexander Seiler und Stefan Salzmann dürfen wir vier neue Vorstandsmitglieder begrüssen, die ebenfalls einstimmig gewählt wurden:

  • Bryan Gablinger, Stv. der Geschäftsleitung von Galli Uhren Bijoutrie in Zürich
  • Andreas Gut, Uhrmacher bei Gut AG in St. Gallen
  • Manuela Weingart, Schmuckdesignerin in Stettlen
  • Bruno Mojonnier, Gründer und Inhaber von Mojo-Design in Winterthur

Wir gratulieren von Herzen dem neu gewählten Co-Präsidium sowie den neuen Vorstandsmitgliedern, die von den Teilnehmenden mit einem grossen Applaus verdankt wurden. Wir dürfen bereits gespannt sein, auf die richtungsweisenden Weiterentwicklungen durch diese neu dazugewonnene Power. Alle weiteren traktandierten Punkte wurden ordnungsgemäss und ohne Gegenstimmen von den Mitgliedern abgenommen. Sie finden das Protokoll der Mitgliederversammlung 2025 hier

Podiumsreferate zum Thema „Inspiration trifft Innovation: Interne Motivation fördern, Erlebnisse kreieren, Kunden begeistern“ 

Der thematische Höhepunkt des Nachmittags bildeten die spannenden Podiumsreferate, die die Zukunftsfähigkeit der Branche in den Fokus nahmen:

  1. Motivieren, Begeistern, Verkaufen
    • Susanna Hospenthal (KURZ 1948 Luzern) und Stefan Salzmann (Salzmann Uhren & Bijouterie Visp)
    • Themenschwerpunkte: Mitarbeitermotivation, Kundenevents, Verkaufsstrategien und Best Practices
  2. Kundenerlebnis, Design-Trends, Identität
    • Sylvia Grisch und Dominic Hirschi von Studio Tonic AG
    • Design als Schlüsselfaktor für Differenzierung und emotionale Kundenbindung
  3. Vom Traditionsgeschäft zur modernen Erlebniswelt
    • Donato Trivisano, Geschäftsführer von Mundwiler Juwelen Winterthur
    • Ein persönlicher Erfahrungsbericht zur erfolgreichen Transformation eines Fachgeschäfts

Die Referate regten zur Diskussion an und gaben den Teilnehmenden wertvolle Impulse für die eigene Geschäftspraxis.

Die Präsentationen der Referate finden Sie als Handouts weiter unten verlinkt über den geschützten Mitgliederbereich.
 

Verabschiedung des Präsidenten

Zum Abschluss wurde der Robert Grauwiller nach sieben Jahren mit herzlichem Dank und viel Lob als Präsident verabschiedet. Daniel Nickles hält eine bewegende Laudation, in der Robert Grauwiller für seine langjährige, engagierte Arbeit und als Ruhepol des Vorstandes beschrieb. Sein Abschied wurde von den Anwesenden mit einem grossen Applaus gewürdigt.

Nach den inspirierenden Referaten und nachdem die Fragen des Publikums beantwortet waren, klang die Veranstaltung mit einem üppigen Apéro Riche aus. Die Teilnehmenden nutzten die Gelegenheit, sich bei gutem Essen und Getränken intensiv auszutauschen und über die gewonnenen Eindrücke und deren Bedeutung für den eigenen Betrieb zu unterhalten.

Handouts der Referate

Branchentreff vom 08.06.2026 - SAVE THE DATE

Der nächste Branchentreff findet am Montag, 8. Juni 2026 wieder am späteren Nachmittag statt. Tragen Sie sich das Datum bereits ein! Wir freuen uns, Sie vor Ort zu begrüssen.

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Die Mängelrechte beim Werkvertrag

Beim Kundenauftrag zur Herstellung, Änderung oder Reparatur eines Schmuckstückes entsteht ein Werkvertrag, sobald der Auftrag angenommen wird. Der VSGU-Rechtsdienst erläutert, welche Rechte und Pflichten sich daraus für Goldschmiedinnen, Goldschmiede und Uhrmacher ergeben – insbesondere im Zusammenhang mit Mängeln – und worin die Unterschiede zum Dienstleistungsvertrag (Auftrag) liegen.

 

1. Der Werkvertrag im Überblick

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Artikeln 363 bis 379 des Obligationenrechts (OR).
Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein konkretes, überprüfbares Arbeitsergebnis – ein sogenanntes „Werk“ – zu liefern. Entscheidend ist also der Erfolg, nicht nur die Tätigkeit. Im Goldschmiede- oder Uhrenatelier betrifft dies etwa das Anfertigen, Ändern oder Reparieren eines Schmuckstücks oder einer Uhr in der vereinbarten Qualität.

Demgegenüber steht der Auftrag gemäss Artikel 394 ff. OR. Hier schuldet die beauftragte Person lediglich ein Tätigwerden – etwa Beratung oder Gutachten –, nicht aber ein bestimmtes Resultat. Diese Vertragsart findet sich typischerweise bei freien Berufen wie Anwälten, Ärzten oder Architekten.

Für Goldschmiede- und Uhrenbetriebe gilt daher in aller Regel: Reparatur- und Anfertigungsaufträge sind Werkverträge, nicht Aufträge.

 

2. Schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit

Das OR schreibt für den Werkvertrag keine besondere Form vor – er kann also auch mündlich abgeschlossen werden.
In der Praxis empfiehlt sich jedoch dringend eine schriftliche Vereinbarung. Sie schafft Rechtssicherheit, beugt Missverständnissen vor und erleichtert im Streitfall den Nachweis der Abmachungen.

Folgende Punkte sollten in jedem Werkvertrag klar geregelt sein:

  • Präzise Beschreibung der vereinbarten Leistung(en)
  • Preis oder Preisspanne (inkl. Rabatte oder Preisreduktionen)
  • Zweckbestimmung des Werks (z. B. Alltagsschmuck, Verlobungsring, Ausstellungsstück)
  • Vereinbarte oder zugesicherte Eigenschaften
  • Termine und Fristen (insbesondere Ausführung und Zahlung)
  • Regelung für den Fall, dass die Kundschaft das fertige Werk nicht abholt

Ein klar formulierter Auftrag ist die beste Prävention gegen spätere Mängelstreitigkeiten.

 

3. Was gilt als Mangel?

Ein Mangel liegt gemäss Artikel 368 OR vor, wenn das Werk fehlerhaft oder nicht vertragsgemäss ist – etwa bei brüchigen Lötstellen, ungleichmässigen Oberflächen, schlecht gefassten Steinen oder fehlenden zugesicherten Eigenschaften.

Die Haftung des Unternehmers ist verschuldensunabhängig: Es spielt keine Rolle, ob der Fehler absichtlich, fahrlässig oder zufällig entstanden ist.

 

4. Prüfung und Mängelrüge: Pflicht der Kundschaft

Nach Artikel 367 OR ist die Kundschaft verpflichtet, das Werk nach Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu melden.
Ohne rechtzeitige Mängelrüge gilt das Werk bei erkennbaren Mängeln als genehmigt.

Bei versteckten Mängeln, die erst später sichtbar werden (z. B. gelockerte Fassung nach wenigen Wochen), muss die Kundschaft diese sofort nach Entdeckung rügen. Die Mängelrüge muss konkret sein und klar zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer für die Beanstandung haftbar gemacht wird.

 

5. Rechte der Kundschaft bei Mängeln

Je nach Schwere des Mangels stehen der Kundschaft verschiedene Optionen offen:

  • Wandlung (Vertragsaufhebung) – bei erheblichen Mängeln, die die Annahme des Werks unzumutbar machen (Art. 368 Abs. 1 OR).
  • Minderung (Preisreduktion) – bei weniger gravierenden Mängeln (Art. 368 Abs. 2 OR).
  • Nachbesserung (Reparatur) – die Kundschaft kann verlangen, dass der Unternehmer die Mängel kostenlos behebt, sofern dies nicht unverhältnismässig teuer ist (Art. 368 Abs. 2 OR).

Für die Nachbesserung muss der Unternehmer eine angemessene Frist erhalten. Verstreicht diese ungenutzt, kann die Kundschaft vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Verzugs verlangen.

 

6. Schadenersatz und Verjährung

Neben Wandlung, Minderung oder Nachbesserung kann die Kundschaft zusätzlich Schadenersatz verlangen, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft – etwa bei unsorgfältiger Arbeit oder ungenügender Kontrolle vor Ablieferung.

Die Verjährungsfrist beträgt:

  • zwei Jahre für bewegliche Sachen (z. B. Schmuckstücke, Uhren),
  • fünf Jahre für Bauwerke oder fest eingebaute Bestandteile (Art. 371 OR).

 

7. Praxistipp des VSGU-Rechtsdienstes

„Klare schriftliche Abmachungen, sorgfältige Arbeit und eine transparente Kommunikation mit der Kundschaft sind der beste Schutz vor Mängelstreitigkeiten. Dokumentieren Sie Aufträge, Zustände und allfällige Abweichungen konsequent – idealerweise mit Fotos und Unterschriften.“

 

Autor: Roman Obrist, Jurist VSGU

04. Nov.. 2025 • VSGU-ASHB • Rechtsberatung
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