Erhöhung der Steuersätze MWST tritt per 01.01.2024 in Kraft

Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz die neuen Mehrwertsteuersätze. Dazu finden Sie hier einige relevante Erläuterungen.
29. Nov.. 2023 ·

Per 01.01.2024 treten die nachfolgenden Steuersätze in Kraft:

  • Normalsatz: 8,1 %
  • Reduzierter Satz: 2,6 %
  • Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %

Die Erhöhung der Steuersätze führt auch zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze ( Ziff. 5.2) sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche ( Ziff. 5.3).

Teilzahlungen und Teilrechnungen
Eine Teilzahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung erst der mit der Zahlung abgegoltene Teil der Leistung, nicht jedoch die vollständige Leistung erbracht wurde. Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen. Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen.

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen
Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden ( Ziff. 5).

Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren. Rechenbeispiel hier.

Retouren und Rückgängigmachung der Leistung
Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden. Beispiel hier.

Kommissionsgeschäfte
Beim Kommissionsgeschäft nach Artikel 425 - 439 OR liefert der Kommittent erst dann, wenn der Kommissionär den Gegenstand weitergeliefert oder den Selbsteintritt erklärt hat. Erfolgt die Lieferung oder der Selbsteintritt des Kommissionärs bis zum 31. Dezember 2023, schuldet der Kommittent die Steuer zum bisherigen Steuersatz.

Einfuhr von Gegenständen
Die neuen Steuersätze gelten für alle Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld am 1. Januar 2024 oder später entsteht (Art. 112 Abs. 2 i. V. m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG).

Bei Fragen und für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle über info@vsgu-ashb.ch oder 041 926 07 92.

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