Ab Oktober gilt das neue Transparenzregister

Ein neues Gesetz, das Anfang Oktober in Kraft tritt, verpflichtet in der Schweiz mehr als eine halbe Million Unternehmen, insbesondere Gesellschaften in der Rechtsform AG und GmbH, zur Offenlegung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen.
28. sept.. 2026 ·

Das neue Schweizerische Transparenzregister ist ein zentrales Instrument zur Stärkung der Transparenz von juristischen Personen im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Rechtsgrundlage für dieses neue Bundesregister bildet das neue «Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen» (TJPG), das am ersten Oktober in Kraft tritt. Gleichzeitig nimmt das neue Transparenzregister seinen Betrieb auf. Es verpflichtet über 500’000 Unternehmen zur Offenlegung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen.

Im neuen eidgenössischen Register werden alle Personen erfasst, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig davon, wer formell als Eigentümer eingetragen ist. Mit dieser Massnahme will der Bund verstärkt Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Behörden sollen schnell Zugang zu verlässlichen Informationen über Eigentums- und Kontrollverhältnisse haben. Gleichzeitig dient das Register der Umsetzung internationaler Standards: Viele andere Länder haben bereits eines. 

Das Schweizerische Transparenzregister ist nicht öffentlich. Anders als in einigen EU-Staaten können beliebige Dritte keine Einsicht nehmen. Zugriff haben ausschliesslich bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen.

Viele Unternehmen meldepflichtig

Die Meldepflicht richtet sich nach der Rechtsform der Unternehmen. Meldepflichtig sind insbesondere nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften. In der schweizerischen Uhren- und Schmuckbranche sind viele Unternehmen als AG oder GmbH aufgestellt. Wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent an einer Gesellschaft hält oder sie auf andere Weise kontrolliert, muss als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen, Vereine sowie börsenkotierte Gesellschaften und bestimmte weitere Rechtseinheiten.

Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die eine Gesellschaft mit kontrolliert. Massgebend ist eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder an den Stimmen, direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten. Kontrolle entsteht jedoch nicht nur über Aktien oder Stammanteile. Eine Person kann auch auf andere Weise als wirtschaftlich berechtigt gelten, etwa durch Vetorechte bei bestimmten strategischen Entscheidungen, vertragliche Einflussrechte, das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats beziehungsweise des leitenden Organs zu ernennen oder abzuberufen, oder durch Treuhandverhältnisse.

Solche Konstellationen sind gerade bei Familienunternehmen, mehrstufigen Beteiligungen oder Aktionärbindungsverträgen häufig. Sie können dazu führen, dass eine Person gemeldet werden muss, obwohl sie formell keine klassische Mehrheitsbeteiligung hält. Eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Kontrollverhältnisse ist daher wichtig.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Für betroffene Unternehmen ist die Meldung an das Transparenzregister verpflichtend. Das SECO empfiehlt eine frühzeitige Registrierung via EasyGov. Nach der Registrierung und Validierung können Unternehmer die Meldung an das Transparenzregister vornehmen, ebenfalls über die Plattform easygov.swiss. Es erfolgt keine Aufforderung zur Meldung an das Transparenzregister. Diese Verantwortung trägt das Unternehmen allein. Eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten einschliesslich der Nichteinhaltung der Fristen führt zu gebührenpflichtigen Aufforderungen oder weiteren Massnahmen.

Die Meldung an das Transparenzregister muss innerhalb eines Monats nach der Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister erfolgen. Für bereits bestehende Unternehmen sieht das Gesetz in Artikel 51 TJPG gestaffelte Übergangsfristen vor. Je nach Gesellschaft und Revisionspflicht beträgt die Frist grundsätzlich drei bis sechs Monate ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Eine zweijährige Frist gilt nur für bestimmte Rechtseinheiten, bei denen sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind.

Bei Unklarheiten oder weitergehenden Fragen steht Ihnen unsere Rechtsberatung gerne für Auskunft bereit.

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KI-Brillen im Fachgeschäft: Was Uhren- und Schmuckbetriebe wissen sollten

Smart Glasses mit integrierter Kamera und KI-Unterstützung stellen Uhren- und Schmuckbetriebe vor neue Herausforderungen. Der Rechtsdienst des VSGU hat die Situation rechtlich beurteilt und kommt zum Schluss, dass heimliche Aufnahmen von erkennbaren Personen unzulässig sein können und Persönlichkeitsrechte sowie Datenschutzbestimmungen verletzen können. 

Besonders relevant für unsere Branche ist das Hausrecht. Geschäftsinhaber:innen dürfen gestützt auf das Eigentumsrecht Bild- und Filmaufnahmen in ihren Räumlichkeiten verbieten. Dieses Schutzinteresse wiegt in Uhren- und Schmuckgeschäften aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen besonders schwer. 

Empfehlungen für die Praxis

  • Aufnahmeverbot gut sichtbar am Eingang und im Verkaufsraum kommunizieren.
  • Mitarbeitende sensibilisieren, KI-Brillen und ähnliche Geräte zu erkennen.
  • Kund:innen bei Verdacht aktiv auf das Verbot hinweisen.
  • Bei Verstössen das Hausrecht konsequent durchsetzen.
  • Vorfälle dokumentieren und gegebenenfalls die Löschung von Aufnahmen verlangen.


Mustertext für einen rechtlich belastbaren Hinweisaufkleber

Aufnahmeverbot

In diesen Räumlichkeiten sind Foto-, Video- und Tonaufnahmen sowie die Verwendung von Smart Glasses, KI-Brillen und anderen Aufnahmegeräten untersagt.

Das Verbot gilt gestützt auf das Hausrecht des Geschäftsinhabers sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kund:innen und Mitarbeitenden sowie der betrieblichen Sicherheitsinteressen.

Bei Zuwiderhandlung kann der Zutritt verweigert oder die betreffende Person aus den Geschäftsräumlichkeiten weggewiesen werden.


Kürzere Version für einen Türkleber

Foto-, Video- und Tonaufnahmen verboten

Die Nutzung von Smart Glasses, KI-Brillen und anderen Aufnahmegeräten ist in unseren Geschäftsräumen nicht gestattet. Es gilt das Hausrecht.

Hinweis: Eine Beschilderung ersetzt keine Einzelfallbeurteilung, schafft jedoch eine klare Regelung und stärkt die Position des Betriebs bei der Durchsetzung des Hausrechts. Diese Empfehlung basiert auf der rechtlichen Einschätzung des VSGU-Rechtsdienstes.

01. oct.. 2026 • VSGU-ASHB
Articles spécialisés
Nouvelles règles de l'UE contre le « greenwashing »

À compter du 27 septembre 2026, des règles plus strictes s'appliqueront au sein de l'Union européenne en matière d'allégations environnementales et de durabilité. Ces dispositions s’appuient sur la directive (UE) 2024/825 intitulée «Empowering Consumers for the Green Transition», ou EmpCo en abrégé. Elle vise à mieux protéger les consommateurs contre le greenwashing, les labels de durabilité non transparents et les allégations trompeuses concernant la durabilité ou la réparabilité des produits.

Les entreprises suisses sont directement concernées par cette directive européenne dès lors qu’elles commercialisent activement leurs produits ou services auprès des consommateurs (B2C) au sein de l’Union européenne. Elle s’applique de manière contraignante dans toute l’UE depuis le 27 septembre 2026.

La directive suivant le principe du lieu de commercialisation, le siège social de l’entreprise n’a aucune importance : c’est le public cible qui est déterminant. Quiconque fait de la publicité dans l’espace européen doit se conformer à ces exigences.

La jurisprudence relative à ce critère de « ciblage » s’appuie notamment sur des indices tels qu’une boutique en ligne proposant des livraisons vers l’UE, une publicité ciblée dans les pays de l’UE, des offres spécifiques à certains pays ou le fait de s’adresser activement à une clientèle de l’UE. En revanche, le simple fait qu’un site web suisse soit accessible dans le monde entier ne signifie pas automatiquement qu’il cible le marché de l’UE. Cette distinction n’est toutefois pas toujours claire au cas par cas et reste une zone d’ombre, notamment pour les petites entreprises disposant d’une présence en ligne simple. Pour l’appréciation juridique, il convient donc toujours de prendre en compte la présence concrète sur le marché.

21. sept.. 2026 • VSGU-ASHB
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